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  • 01
    Geschäftsführer GmbH - Umlage 1

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bei der Prüfung durch die RV für die Jahre 21-24 wurde festgestellt, dass für den Fremdgeschäftsführer zu Unrecht U1-Beiträge abgeführt wurden.

    Was passiert denn jetzt mit den beantragten und durch die Krankenkasse ausgezahlten AAG-Erstattungen? Müssen diese zurückerstattet werden? Wie sieht es denn dann überhaupt mit der Entgeltfortzahlung in diesen Fällen aus?

     

  • 02
    RE: Geschäftsführer GmbH - Umlage 1

    Hallo reichel,
     
    bei Fremdgeschäftsführern und bei Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist eine unterschiedliche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft zu berücksichtigen. Als Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung sind diese Personen in das U2-Verfahren einbezogen.
    Insolvenzgeldumlagebeiträge sind ebenfalls zu zahlen.
     
    Vom U1-Verfahren sind sie jedoch ausgenommen, weil sie als Organmitglieder juristischer Personen arbeitsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern zählen.
     
    Diese sich aus den grundsätzlichen Hinweisen zum „Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)“ vom 19. November 2019 ergebende Regelung hat zur Folge, dass aufgrund der Nichtteilnahme am U1-Verfahren keine Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz möglich ist.
     
    Die im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellten zu Unrecht gezahlten U1 Beiträge werden nach unserem Kenntnisstand als „verrechnungsfähige Gutschrift im Prüfbericht ausgewiesen. Inwieweit die bereits erstatteten AAG-Anträge zu stornieren sind und in welcher Form sich ein Erstattungsanspruch der „überzahlten Umlage U1 Beiträge ergibt, ist mit der zuständigen Krankenkasse abzustimmen.
     
    Die oben beschriebenen Regelungen ändern nach unserem Verständnis nichts an der Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für Fremdgeschäftsführer bei bestehender Arbeitsunfähigkeit. Da dies allerdings vordergründig Regelungen des Arbeitsrechts betrifft, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums hier keine weitergehende Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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