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  • 01
    Geringfügige Beschäftigung neben Vorruhestandsgeld

    Guten Tag, eine Bezieherin von Vorruhestandsgeld hat uns mitgeteilt, zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung auszuüben. Der Vorruhestand ist aktuell mit Beitragsgruppenschlüssel 3101 geschlüsselt. Hat die geringfügige Beschäftigung irgendeine Auswirkung auf die Beitragszahlung des Vorruhestandsgeldes?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Geringfügige Beschäftigung neben Vorruhestandsgeld

    Guten Tag,
     
    übt ein in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtiger Bezieher von Vorruhestandsgeld bei einem anderen Arbeitgeber eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, findet keine Zusammenrechnung mit dem Vorruhestandsgeld statt, so dass die geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Krankenversicherung versicherungsfrei und je nach Sachverhalt in der Rentenversicherung versicherungsfrei, versicherungspflichtig oder von der Versicherungspflicht befreit bleibt.
    Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in dieser Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. Werden hingegen neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, dann scheidet für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit dem Vorruhestandsgeld aus. Ausgenommen von der Zusammenrechnung wird dabei diejenige geringfügig entlohnte Beschäftigung, die zeitlich zuerst aufgenommen worden ist, so dass für diese Beschäftigung weiterhin die besonderen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten.
     
    Für Ihren Sachverhalt hat die Aufnahme des Minijobs keine Auswirkungen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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