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  • 01
    geringfügige Beschäftigung_Arbeitszeitguthaben

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein geringfügig Beschäftigter hat im Rahmen saisonbedingter Tätigkeiten Arbeitszeitguthaben gesammelt. Geplant war der Abbau der Stunden nach der Saison. Der Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig erkrankt und das Arbeitsverhältnis endet, sodass die Stunden nicht wie geplant abgebaut werden können. Welche Auswirkungen hat das? Was ist zu beachten?


    Mit freundlichen Grüßen


    LG Bezüge

  • 02
    RE: geringfügige Beschäftigung_Arbeitszeitguthaben

    Guten Tag,
     
    bei der Beurteilung einer geringfügigen Beschäftigung mit schwankender Arbeitszeit im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung, sind bei der
    Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts die sich aus der zu erwartenden Gesamtjahresarbeitszeit abzuleitende Arbeitsentgeltansprüche einzubeziehen.
     
    Daraus ergibt sich, dass das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt in einem Jahr unter Berücksichtigung des zu erwartenden Entgeltanspruches aus dem
    Zeitguthaben die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf.
     
    Wir gehen davon aus, dass in dem von Ihnen geschilderten Fall vor dem oben geschilderten Hintergrund eine geringfügige Beschäftigung vorliegt.
     
    Das, wie in Ihrem Fall durch Arbeitsunfähigkeit bzw. Ende des Arbeitsverhältnisses, ein Abbau des Zeitguthabens nicht mehr stattfinden kann, ändert nicht
    die Bewertung als geringfügige Beschäftigung.
     
    Bei Beschäftigungsende werden die Arbeitsentgelte aus Zeitguthaben im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung abgerechnet.
    Weitere Besonderheiten sind hier nicht zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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