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  • 01
    geringfügige Anstellung während der Elternzeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Mitarbeitern hat in unserer Firma einen Vollzeitvertrag und möchte jetzt 12 Stunden monatlich während der Elternzeit arbeiten. Ist hier eine geringfügige Beschäftigung möglich?


    Mit freundlichen Grüßen

     

  • 02
    RE: geringfügige Anstellung während der Elternzeit

    Guten Tag,
     
    Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit sind grundsätzlich möglich.
    Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt dabei nicht mehr als 556,00 Euro, ist eine solche Beschäftigung als geringfügig entlohnte Beschäftigung anzusehen.
     
    Da bei einem Wechsel von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu einer geringfügig entlohnten Beschäftigung während der Elternzeit ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, kann die Arbeitnehmerin nicht gleichzeitig zur Minijobzentrale und bei ihrer Krankenkasse gemeldet sein.
    Demzufolge ist es nicht möglich, bei einem Arbeitgeber mehrere Beschäftigungen auszuüben, die im Abrechnungsprogramm mit verschiedenen Personalnummern angelegt werden.
     
    Somit ist in Ihrem Sachverhalt eine Ummeldung vorzunehmen.
    Mit Umstellung der bisherigen versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sind eine Abmeldung bei der zuständigen Krankenkasse mit dem Meldegrund „31“ und eine Anmeldung zum Folgetag (Meldegrund „11“) an die Minijob-Zentrale zu übermitteln.
     
    Unabhängig davon, dass die Mitarbeiterin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben wird, bleibt ihr Krankenversicherungsschutz während der Dauer der Elternzeit weiterhin beitragsfrei erhalten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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