Expertenforum - Geringf. Beschäftigung in Kombination mit Übungsleiterpauschale

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  • 01
    Geringf. Beschäftigung in Kombination mit Übungsleiterpauschale

    Hallo Expertenteam,


    wir haben geringf. Beschäftigte, die aufgrund ihrer Tätigkeit die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen. Pro Monat setzen wir die 250,00 € an.


    Wir haben jetzt eine Mitarbeiterin gehabt, die eine geringf. Beschäftigung zum 01.05.2024 aufgenommen hat. Bislang hat sie im Jahr 2024 noch keinen Übungsleiter in Anspruch genommen, weshalb sie noch die vollen 3.000 € ausschöpfen kann.


    Pro Monat 250,00 € --> für die Zeit vom 01.01. 2024 - 30.04.2024 = 1.000 €, was bislang noch nicht in Anspruch genommen wurde.


    Die Mitarbeiterin hat in den Monaten wie folgt gearbeitet:

    Mai: 700,00 --> das Programm setzt hier gleich 700,00 € Übungsleiter an

    Juni: 800,00 --> das Programm setzt hier gleich 850,00 € Übungsleiter an

    Für die Zeit von Januar - Juni wäre ein Übungsleiter (bei 250,00 € pro Monat) für insgesamt 1.500,00 € angesetzt, was mit dem Entgelt erstmal für eine "Verrechnung" angesetzt wurde.


    Juli: 500,00 --> das Programm setzt hier reguläre 250,00 € an


    Die DEÜV Anmeldung wird erst mit 07.2024 erstellt, da SVpflichtiges Entgelt hier erst aufkommt.


    Ist ein anderer Personengruppenschlüssel/Beitragsgruppenschlüssel für die Zeit anzusetzen, wo die Übungsleiterpauschale komplett angesetzt wird. Wir haben die Mitarbeiterin reguläre mit PGR 109 und dem Beitragsgruppenschlüssel 6500 angesetzt.


    Vorab besten Dank.


    PersobueroSC

     

  • 02
    RE: Geringf. Beschäftigung in Kombination mit Übungsleiterpauschale

    Hallo PersobueroSC,
     
    da Ihre Frage vordergründig steuerrechtliche Aspekte beinhaltet, bitten wir um Verständnis, dass wir nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.
     
    Unter die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG fallen u. a. die Einnahmen aus nebenberuflichen
    Tätigkeiten als Übungsleiter bis zur Höhe von insgesamt 3.000,00 € im Kalenderjahr
    (sogenannte Übungsleiterpauschale). Der steuerliche Freibetrag ist für die Ermittlung
    des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen
    wie im Steuerrecht, das heißt, der steuerfreie Jahresbetrag von 3.000,00 € kann pro
    rata (z. B. monatlich mit 250,00 €) angesetzt oder en bloc (z. B. jeweils zum Jahresbeginn
    bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden.
     
    Sofern Steuerfreiheit durch das Finanzamt festgestellt wird, hat dies Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zur Folge (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).
     
    Sofern dem Mitarbeiter kein über den Übungsleiterfreibetrag hinausgehendes Entgelt gezahlt wird, entsteht kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung, so dass keine DEÜV-Anmeldung zu erstellen ist.
     
    Jedoch ist zu beachten, dass Mitarbeiter, die den Übungsleiterfreibetrag im laufenden Kalenderjahr bereits anderweitig in Anspruch genommen haben, verpflichtet sind, dem Arbeitgeber dies mitzuteilen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den kalenderjährlichen steuerfreien Höchstbetrag von 3.000,00 € entsprechend reduziert ausschöpfen. Sofern der Steuerfreibetrag en bloc berücksichtigt wird, liegt eine beitrags- und meldepflichtige Beschäftigung erst vor, wenn dieser ausgeschöpft ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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