Expertenforum - Gemeinsames Frühstück mit neuen Auszubildenden

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Gemeinsames Frühstück mit neuen Auszubildenden

    Am ersten Arbeitstag der neuen Auszubildenden ist ein gemeinsames Frühstück zwischen Ausbildern und allen Auszubildenden geplant. Muss hier bei allen der amtliche Sachbezugswert angesetzt werden oder ist dieses Frühstück steuerfrei zu bewerten. Welche Steuervorschrift lässt sich hierbei anwenden?

  • 02
    RE: Gemeinsames Frühstück mit neuen Auszubildenden

    Sehr geehrter Fragesteller,


    für die steuerliche Behandlung wichtig ist zunächst die Zuordnung des Essens als "Arbeitsessen" oder "Belohnungsessen".


    Das "Arbeitsessen" dient der Diskussion/Klärung dienstlicher Themen aus eigenbetrieblichem Interesse (im vorliegenden Fall denkbar: Kennenlernen aller Ausbilder und Auszubildenden des Unternehmens "in großer Runde" ohne Ablenkung durch Arbeitsaufgaben). Sofern kein "Belohnungsessen" vorliegt (für das zu Beginn der Ausbildung Anlässe/Argumente fehlen dürften) und der Wert der Mahlzeit je Teilnehmer (einschließlich Getränke) EUR 60,00 nicht übersteigt, bleiben die Aufwendungen des "Arbeitsessens" für die teilnehmenden Beschäftigten steuerfrei.


    Beim "Belohnungsessen" wäre die Mahlzeit (nach Sachbezugswert) steuerlich zu behandeln, wobei zwischen diversen Optionen gewählt werden kann:


    - Nutzung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, sofern nicht anderweitig "verbraucht",

    - Lohnsteuer nach individuellen Merkmalen der einzelnen Beschäftigten,

    - Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei Zulassung durch das Betriebstätten-Finanzamt,

    - Pauschalbesteuerung nach § 37b Abs. 1 Nr. 2 EStG.


    Im vorliegenden Fall spricht der geschilderte Sachverhalt sehr klar für die Einordnung als "Arbeitsessen". Bei verbleibenden Unsicherheiten ist eine Anrufungsauskunft des Betriebstätten-Finanzamts (§ 42e EStG) möglich.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.