Guten Tag, wir übernehmen für einen ausländischen Mitarbeiter, der als kurzfristig Beschäftigter gemeldet war, die Kosten für eine Behandlung im örtlichen Krankenhaus. Unter welchen Umständen gilt dies nicht als geldwerter Vorteil? Danke
Expertenforum
Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung
Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.
Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.
Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.
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Geldwerter Vorteil
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RE: Geldwerter Vorteil
Guten Tag,
das Sozialversicherungsrecht folgt bei der Beurteilung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Regel dem Steuerrecht.
Ihre Frage nach der Beurteilung des geldwerten Vorteils betrifft steuerrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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RE: Geldwerter Vorteil
Sehr geehrter Fragesteller,
ärztliche Behandlungskosten können arbeitgeberseits (als überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse liegend) ohne lohnsteuerliche Belastungen getragen werden, wenn Erkrankungen/Verletzungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit behandelt werden werden oder berufstypischen gesundheitlichen Risiken vorgebeugt wird. (Letzteres muss von ärztlicher Seite bestätigt sein.) Falls nach dem Sachverhalt eine solche Betrachtung möglich ist, aber Einordnungszweifel bleiben, empfiehlt sich die Einholung der Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim Betriebsstätten-Finanzamt.
Darüber hinaus kann nach LStR R3.11 Abs. 2 unter Einhaltung der dortigen Voraussetzungen ein Betrag von EUR 600,00 je Kalenderjahr steuerfrei arbeitgeberseits erstattet werden. Darüber hinausgehende Beträge setzen einen "besonderen Notfall" voraus. (Die Vorgaben gelten für private Arbeitgeber. Im öffentlichen Bereich ist auf LStR 3.11 Abs. 1 abzustellen.)
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Steuerrecht
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