Expertenforum - GAP YEAR Südwestfalen und Kurzfristig Beschäftigt

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  • 01
    GAP YEAR Südwestfalen und Kurzfristig Beschäftigt

    Hallo zusammen,

    wenn jemand aktuell ein 9 Monatiges "GAP YEAR Südwestfalen" macht darf er dann bei einem weiteren Arbeitgeber 3 Wochen kurzfristig beschäftigt sein? VG M.S.

  • 02
    RE: GAP YEAR Südwestfalen und Kurzfristig Beschäftigt

    Guten Tag,
     
    innerhalb des GAP YEAR Südwestfalen werden diverse Praktika ausgeübt. Es handelt sich hierbei um nicht vorgeschriebene Praktika mit einer regelhaften Vergütung von 556 Euro.
     
    Sozialversicherungsrechtlich sind hier keine Besonderheiten zu berücksichtigen. Es sind die allgemeinen Beurteilungsgrundsätze für Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden.
     
    Daraus ergibt sich, dass diese Praktika in der Regel sozialversicherungsrechtlich als geringfügige Beschäftigung qualifiziert werden.
     
    Grundsätzlich kann neben einer geringfügigen Beschäftigung eine kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei ausgeübt werden. Eine Zusammenrechnung bzw. Anrechnung findet nicht statt.
     
    Sofern also die Praktia im Rahmen des GAP Year Südwestfalen als geringfügige Beschäftigung beurteilt werden, kann daneben, wenn die allgemeinen Voraussetzung für eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen, eine solche versicherungsfrei ausgeübt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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