Guten Tag, ich habe gelesen, dass wir jetzt für unseren "Fremdgeschäftsführer" keine U 1 bezahlen müssen und bei Krankheit keine Erstattung bekommen, da er kein Arbeitnehmer ist. Er verdient nicht so viel und überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht. Ist in der Beitragsgruppe 1111 gemeldet. Bleibt er trotzdem in der Beitragsgruppe 1111 gemeldet? Hat er trotz, dass die EFZ wegfällt, einen Anspruch auf Krankengeld? Wenn ja, ab wann? Oder ist er in der Beitragsgruppe 3111 zu melden und muss sein Krankengeld extra versichern? Danke

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01
Fremdgeschäftsführer und Umlage 1 und Beitragssatz zur Krankenversicherung
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02
RE: Fremdgeschäftsführer und Umlage 1 und Beitragssatz zur Krankenversicherung
Hallo Xy,
eine unterschiedliche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft ist bei Fremdgeschäftsführern und Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH zu berücksichtigen. Als Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung sind diese Personen in das U2-Verfahren einbezogen. Vom Umlageverfahren U1 sind sie jedoch ausgenommen, weil sie als Organmitglieder juristischer Personen arbeitsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern zählen.
Dies ergibt sich aus den grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zum „Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)“ vom 19.11.2019.
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ändert sich dagegen nicht. Der Beitragsgruppenschlüssel „1111“ bleibt unverändert. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht grundsätzlich weiter, sofern der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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03
RE: Fremdgeschäftsführer und Umlage 1 und Beitragssatz zur Krankenversicherung
Guten Tag, liebes Expertenteam, dankeschön. Wenn wir keine Erstattung nach dem AAG bekommen, zahlen wir auch keine EFZ oder?
Oder müssen wir nach § 616 BGB zahlen? Wenn wir gar keine EFZ - weder nach EFZ noch nach BGB zahlen- zahlt dann die Kasse schon ab 1. Tag der Krankheit? Wenn nein, warum nicht? Dank
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04
RE: Fremdgeschäftsführer und Umlage 1 und Beitragssatz zur Krankenversicherung
Hallo Xy,
eine Nichtberücksichtigung im Umlageverfahren U1 ist unabhängig des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zu sehen.
Da Ihre Fragen zum Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts infolge Arbeitsunfähigkeit nach dem BGB oder dem EFZG das Arbeitsrecht betreffen, bitten wir um Verständnis, dass wir in diesem Forum hierzu keine Stellungnahme abgeben können.
Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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05
RE: Fremdgeschäftsführer und Umlage 1 und Beitragssatz zur Krankenversicherung
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Die Modalitäten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Fremdgeschäftsführern sind in aller Regel im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geregelt. Mitunter wird hier auf die gesetzlichen Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes verwiesen, mitunter werden aber auch längere Entgeltfortzahlungszeiträume vereinbart.
Sie müssten also prüfen, welche Regelungen im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zur Entgeltfortzahlung des Geschäftsführers getroffen sind. Die Entgeltfortzahlung ist aber grundsätzlich unabhängig vom Erstattungsanspruch nach dem AAG.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Arbeitsrecht
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06
RE: Fremdgeschäftsführer und Umlage 1 und Beitragssatz zur Krankenversicherung
Guten Tag, was passiert, wenn im Geschäftsführervertrag eine kürzere oder keine Lohnfortzahlung vereinbart ist? Bekommt er dann gleich Krankengeld von der AOK?
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07
RE: Fremdgeschäftsführer und Umlage 1 und Beitragssatz zur Krankenversicherung
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Sofern im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag keine Regelung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall enthalten ist, könnte ein Anspruch des Geschäftsführers aus § 616 BGB folgen. Allerdings kann die gesetzliche Regelung in § 616 BGB im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausgeschlossen oder auf bestimmte Fälle (abgesehen von der Erkrankung) beschränkt werden. Dies müsste also im Einzelfall geprüft werden.
Zu der Frage, ob der Geschäftsführer bei Ausschluss der Entgeltfortzahlung oder kürzerer Entgeltfortzahlungsdauer direkt Krankengeld von der Krankheit erhält, melden sich unsere Experten in Sozialversicherungsrecht nochmals gesondert bei Ihnen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Arbeitsrecht
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08
RE: Fremdgeschäftsführer und Umlage 1 und Beitragssatz zur Krankenversicherung
Hallo Xy,
Fremdgeschäftsführer bzw. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH haben grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch ruht, soweit und solange die betroffene Person weiterhin „Entgelt“ während einer Arbeitsunfähigkeit erhält.
Die vom Arbeitsrechtler getroffene Aussage, dass die Regelung nach § 616 BGB ausgeschlossen oder auf bestimmte Fälle (abgesehen von einer Erkrankung, die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat) beschränkt werden kann, verstehen wir so, dass ein Ausschluss oder eine Verkürzung der Entgeltzahlung im Fall von Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen Zeitraum von weniger als 42 Kalendertagen (6 Wochen) eingegrenzt werden darf.
Dagegen ist eine längere Gewährung der Entgeltzahlung bei Arbeitsunfähigkeit möglich.
Somit erübrigt sich für uns die Frage bzgl. einer früheren Krankengeldzahlung in einem solchen Fall.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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