Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Freizeitausgleich Bereitschaftsdienst TVöd

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wann bekommt man im Tvöd-K beim Bereitschaftsdienst einen Freizeitausgleich? Ich meine die Bereitschaftsstunden werden auf die Regelarbeitszeit angerechnet und dann würde der AN ins Minus rutschen oder bin ich da falsch? Vielen Dank für die Rückmeldung

  • 02
    RE: Freizeitausgleich Bereitschaftsdienst TVöd

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Der Freizeitausgleich für die Bereitschaftsdienstzeiten ist in § 8.1 Abs. 7 TVöD-K geregelt. Danach kann das Bereitschaftsdienstentgelt einschließlich der Zeitzuschläge auch in Freizeit ausgeglichen werden. Dieser Freizeitausgleich ist allerdings innerhalb von drei Kalendermonaten vorzunehmen. Die genannte Möglichkeit des Freizeitausgleichs bezieht sich allerdings auf Ärztinnen und Ärzte.


    Für alle anderen Beschäftigten regelt § 8.1 Abs. 8 TVöD-K, dass das Bereitschaftsdienstentgelt grundsätzlich ausgezahlt wird, es sei denn, im Dienstplan ist ein Freizeitausgleich vorgesehen.


    Werden die Bereitschaftsdienstzeiten auf die Regelarbeitszeit angerechnet, ergeben sich meines Erachtens keine Minusstunden. Unterstellt, ein Mitarbeiter leistet in einer Woche fünf Bereitschaftsdienststunden, dann ist die Regelarbeitszeit im Umfang dieser 5 Stunden – bei der von Ihnen geschilderten Anrechnung der Bereitschaftsdienstzeiten auf die Regelarbeitszeit – bereits erbracht. Diese 5 Stunden muss der Arbeitnehmer also nicht „nachleisten“, da die Arbeitszeit tatsächlich geleistet wurde, entstehen keine Minusstunden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.