Expertenforum - Freiwillige Versicherung

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Freiwillige Versicherung

    Hallo liebes Team,


    ich habe da mal zwei Fragen.


    1) Ich bin 73 Jahre und war mein ganzes Leben als Postbeamter in der Postbeamtenkrankenkasse.


    Jetzt möchte ich noch nebenbei arbeiten. Mein Chef möchte mich jetzt sozialversicherungspflichtig beschäftigen. Kann ich mir eine gesetzliche Kasse aussuchen, oder wie muss er mich krankenversichern?


    2) Ich habe zwei Arbeitgeber, wo ich zusammen über die JAE Grenze verdiene. Bin ich dann versicherungsfrei, oder muss ich bei einem AG oberhalb der JAE verdienen um versicherungsfrei zu sein?


    Für eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar.


    VG

  • 02
    RE: Freiwillige Versicherung

    Hallo Bernardo,
     
    zu Frage 1:
     
    Grundsätzlich unterliegen Personen, die mehr als geringfügig beschäftigt sind, der Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung. 
     
    Zu beachten sind jedoch in der Krankenversicherung ggf. die Regelungen des § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V. Danach bleiben Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Krankenversicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung) und innerhalb der Rahmenfrist mindestens die Hälfte der Zeit, also zwei Jahre und sechs Monate, krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig waren.
     
    Davon ausgehend, dass die vorgenannten Regelungen in Ihrem Fall Anwendung finden, wären Sie in Ihrer Beschäftigung „als privat versicherter Beamter nach Erreichen der Regelaltersgrenze“ durch Ihren Arbeitgeber mit dem Personengruppenschlüssel „119“ und dem Beitragsgruppenschlüssel „0320“ bei der zuständigen Krankenkasse (letzte gesetzliche Krankenkasse vor dem Wechsel zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen bzw. eine zum jetzigen Zeitpunkt bei Bestehen von Krankenversicherungspflicht wählbare gesetzliche Krankenkasse) anzumelden.
     
    Ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz scheidet in einem solchen Fall aus. Dieser ist weiterhin über die Postbeamtenkrankenkasse sicherzustellen.  
     
    Zu Frage 2:
     
    Bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern ist bei der Beurteilung der Krankenversicherungspflicht/-freiheit das „regelmäßige Arbeitsentgelt“ aus allen Beschäftigungsverhältnissen auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen.

    Sofern durch Addition der regelmäßigen Arbeitsentgelte die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, unterliegen beide Beschäftigungen grundsätzlich der Krankenversicherungsfreiheit.  

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.