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  • 01
    Freiwillige KV mit Anspruch auf Krankengeld bei Bezug von Alters-Teilrente

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    folgender Fall aus der Praxis:

    Herr A ist seit 1990 als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger freiwilliges Mitglied der AOK Bayern und mit Anspruch auf Krankengeld versichert; Beitragsbemessung zuletzt aus einem Arbeitseinkommen von monatlich rund 4.000 EUR (lt. Einkommensteuerbescheid für 2023). Er hat Mitte Oktober 2025 Regelaltersrente als Teilrente (99,99%) beantragt. Rentenbeginn ist nach Auskunft der DRV der 1.2.2026 (66 Jahre + 2 Monate). Die gesetzliche Teil-Altersrente wird wegen rein privater Altersvorsorge (auch keine berufsständische Versorgungseinrichtung) monatlich etwa 500 Euro betragen, Herr A wird auch ab Rentenbeginn (1.2.2026) im bisherigen Umfang auf unbestimmte Zeit hauptberuflich selbstständig erwerbstätig und deshalb weiterhin gesetzlich freiwillig krankenversichert sein. Auf Grund der geänderten Verhältnisse sind folgende Fragen aufgetaucht:

    a) Ist Herr A, als Bezieher einer Teil-Altersrente weiterhin, wie bisher, mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig krankenversichert oder muss er die freiwillige Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld zum 1.2.2026 (Beginn der Teil-Altersrente) erneut beantragen?

    b) Sofern Herr A nach Rentenbeginn längere Zeit wegen Krankheit arbeitsunfähig sein sollte: Kann er von der AOK noch aufgefordert werden, Altersrente als Vollrente zu beantragen (vgl. § 34 Abs.2 Nr. 3 SGB VI)?

    Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Johann Reiter

     

  • 02
    RE: Freiwillige KV mit Anspruch auf Krankengeld bei Bezug von Alters-Teilrente

    Sehr geehrter Herr Reiter,
     
    die Satzungen der verschiedenen AOKen sehen unterschiedliche Regelungen für freiwillige Mitglieder vor, so dass wir keine verbindlichen Aussagen treffen können. Herr A. sollte sich mit den Kollegen der AOK Bayern in Verbindung setzen um den Krankenversicherungsschutz mit Beginn des Teilrentenbezugs zu klären.

    Grundsätzlich gilt, dass
    - bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung  der Krankengeld-Anspruch generell ausgeschlossen ist – unabhängig, ob es sich um eine Voll- oder Teilrente handelt  
    - bei anderen Teilrenten ist der Krankengeld-Anspruch zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber es erfolgt eine volle Anrechnung der Rente auf das Krankengeld.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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