Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Fall aus der Praxis:
Herr A ist seit 1990 als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger freiwilliges Mitglied der AOK Bayern und mit Anspruch auf Krankengeld versichert; Beitragsbemessung zuletzt aus einem Arbeitseinkommen von monatlich rund 4.000 EUR (lt. Einkommensteuerbescheid für 2023). Er hat Mitte Oktober 2025 Regelaltersrente als Teilrente (99,99%) beantragt. Rentenbeginn ist nach Auskunft der DRV der 1.2.2026 (66 Jahre + 2 Monate). Die gesetzliche Teil-Altersrente wird wegen rein privater Altersvorsorge (auch keine berufsständische Versorgungseinrichtung) monatlich etwa 500 Euro betragen, Herr A wird auch ab Rentenbeginn (1.2.2026) im bisherigen Umfang auf unbestimmte Zeit hauptberuflich selbstständig erwerbstätig und deshalb weiterhin gesetzlich freiwillig krankenversichert sein. Auf Grund der geänderten Verhältnisse sind folgende Fragen aufgetaucht:
a) Ist Herr A, als Bezieher einer Teil-Altersrente weiterhin, wie bisher, mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig krankenversichert oder muss er die freiwillige Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld zum 1.2.2026 (Beginn der Teil-Altersrente) erneut beantragen?
b) Sofern Herr A nach Rentenbeginn längere Zeit wegen Krankheit arbeitsunfähig sein sollte: Kann er von der AOK noch aufgefordert werden, Altersrente als Vollrente zu beantragen (vgl. § 34 Abs.2 Nr. 3 SGB VI)?
Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Reiter