Liebes Expertenteam,
ich entnehme dem unten verlinkten Beitrag, dass bei freiwillig Versicherten, die bei einem Arbeitgeber (AG A) in unbezahlter Fehlzeit sind während sie bei einem weiteren Arbeitgeber (AG B) Verdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielen, AG A den Mitarbeiter als Selbstzahler (0111) schlüsseln sollte um einen doppelten Abzug der KV/PV-Beiträge zu verhindern.
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass sich etliche Krankenkassen mit den daraus folgenden Meldungen schwer tun.
Beispiel: freiwillig Versicherter, der bisher mit BGRS 9011 (RV 0 wg. Befreiung zugunsten berufsständischer Versorgung) abgerechnet wurde
Beginn der unbezahlten Fehlzeit am 01.07.2024
Wechsel des BGRS von 9011 auf 0011 zum 01.07.2024
Abmeldung (Meldegrund 32) 01.01.2024 - 30.06.2024 mit dem entsprechenden Entgelt
Anmeldung (Meldegrund 12) ab 01.07.2024
Abmeldung (Meldegrund 34) 01.07.2024 - 31.07.2024 mit Entgelt = 0€
Die Reaktion einiger Krankenkasse auf diese Meldefolge war, dass uns mitgeteilt wurde, dass eine Meldung 34 ohne Entgelt in diesem Fall nicht zulässig sei.
Da das Entgelt für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.06.2024 bereits gemeldet wurde und im Zeitraum 01.07.2024 bis 31.07.2024 kein Entgelt erzielt wurde, sehen wir keine Alternative.
Was ist richtig?
Vielen Dank!
Viele Grüße
JanR