Expertenforum - freiwillig Versicherte mit unbezahlter Fehlzeit - BGRS-Wechsel -Meldung 34 ohne Entgelt

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  • 01
    freiwillig Versicherte mit unbezahlter Fehlzeit - BGRS-Wechsel -Meldung 34 ohne Entgelt

    Liebes Expertenteam,


    ich entnehme dem unten verlinkten Beitrag, dass bei freiwillig Versicherten, die bei einem Arbeitgeber (AG A) in unbezahlter Fehlzeit sind während sie bei einem weiteren Arbeitgeber (AG B) Verdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielen, AG A den Mitarbeiter als Selbstzahler (0111) schlüsseln sollte um einen doppelten Abzug der KV/PV-Beiträge zu verhindern.


    Wir haben die Erfahrung gemacht, dass sich etliche Krankenkassen mit den daraus folgenden Meldungen schwer tun.


    Beispiel: freiwillig Versicherter, der bisher mit BGRS 9011 (RV 0 wg. Befreiung zugunsten berufsständischer Versorgung) abgerechnet wurde


    Beginn der unbezahlten Fehlzeit am 01.07.2024

    Wechsel des BGRS von 9011 auf 0011 zum 01.07.2024


    Abmeldung (Meldegrund 32) 01.01.2024 - 30.06.2024 mit dem entsprechenden Entgelt

    Anmeldung (Meldegrund 12) ab 01.07.2024

    Abmeldung (Meldegrund 34) 01.07.2024 - 31.07.2024 mit Entgelt = 0€


    Die Reaktion einiger Krankenkasse auf diese Meldefolge war, dass uns mitgeteilt wurde, dass eine Meldung 34 ohne Entgelt in diesem Fall nicht zulässig sei.


    Da das Entgelt für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.06.2024 bereits gemeldet wurde und im Zeitraum 01.07.2024 bis 31.07.2024 kein Entgelt erzielt wurde, sehen wir keine Alternative.


    Was ist richtig?


    Vielen Dank!


    Viele Grüße

    JanR

    www.aok.de/fk/nordost/tools/weitere-inhalte/expertenforum/discussion/controller/show/thread/zweit-ag-und-beim-bisherigen-ag-unbezahlte-freistellung-freiwillige-versicherung-doppelt-gezahlte-beitraege/

  • 02
    RE: freiwillig Versicherte mit unbezahlter Fehlzeit - BGRS-Wechsel -Meldung 34 ohne Entgelt

    Hallo JanR,
     
    grundsätzlich hat der Beschäftigte bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze die freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an seine Krankenkasse zu zahlen („Selbstzahlerverfahren“). Die Option der „Firmenzahlervariante“ stellt lediglich eine Vereinfachungsregelung für den Beschäftigten dar.
     
    Ob die für die freiwillige Krankenversicherung zu zahlenden Beiträge vom Arbeitgeber oder vom Versicherten selbst abgeführt werden, kann grundsätzlich. für jedes Beschäftigungsverhältnis getrennt geregelt werden. Bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern ist jedoch für die praktische Durchführung ein einheitliches Verfahren für beide Beschäftigungen zwingend erforderlich.
     
    Wird die Beschäftigung einer versicherungsfreien Person ohne Entgeltzahlung z.B. durch einen unbezahlten Urlaub unterbrochen, gilt (nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV) die Beschäftigung ab diesem Zeitpunkt gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, längstens jedoch für einen Monat. Diese Fiktion des für eine begrenzte Zeit fortdauernden entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses erfasst auch die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer. Sie führt dazu, dass die Versicherungsfreiheit bei einem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis mit unterbrochener Arbeitsentgeltzahlung zunächst fortwirkt, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats endet.
     
    Die Beitragszahlung hat in dieser Zeit ausschließlich durch den Versicherten zu erfolgen. Somit kann das Firmenzahlerverfahren für die Zeit des unbezahlten Urlaubs nicht angewandt werden, eine Änderung im Beitragsgruppenschlüssel von „9011“ auf „0011“ ist in Ihrem Fall ab Beginn des unbezahlten Urlaubs vorzunehmen.
     
    Da in Ihrem Sachverhalt der Mitarbeiter bei Arbeitgeber „A“ eine unbezahlte Freistellung in Anspruch genommen hat und hierfür eine Umstellung auf das „Selbstzahlerverfahren“ alternativlos zu erfolgen hatte, war auch ab diesem Zeitpunkt bei Arbeitgeber „B“ eine Umstellung auf das „Selbstzahlerverfahren“ zwingend vorzunehmen.
     
    Die von Ihnen übermittelten Meldungen zum Wechsel des Beitragsgruppenschlüssels sowie die Abmeldung zum Ende der Monatsfrist (Meldegrund “34“) aufgrund der unbezahlten Freistellung sind nach unserer Auffassung korrekt.
     
    Wir empfehlen Ihnen, sich mit der jeweils betroffenen Krankenkasse in Verbindung zu setzen, um mit dieser den Sachverhalt abschließend zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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