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Expertenforum

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  • 01
    Frau

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bei der Beurteilung de "Übergangsbereichs" habe ich folgende Frage:

    Unsere AVR Diakonie Deutschland haben eine Jahressonderzahlung in 2 Raten (50 % im Nov. und 50 % im Juni des Folgejahres) vorgesehen. Der 2. Teil muss aber nur nach entsprechender Wirtschaftslage gezahlt werden und wurde im konkreten Fall seit ca. 5 Jahren nicht mehr gezahlt. Muss ich die 2. Rate in diesem Fall in meine Berechnung einbeziehen oder geht es nach der Wahrscheinlichkeit der Zahlung.


    MfG

  • 02
    RE: Frau

    Guten Tag,
     
    einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts im Sinne des Übergangsbereichs zu berücksichtigen. Unregelmäßige Einmalzahlungen bleiben bei der Beurteilung außen vor.
     
    Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind „Sonderzahlungen“ bei der Beurteilung des regelmäßigen Arbeitsentgelts also dann zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer sie vertraglich zugesichert bekommen hat. Ebenfalls bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, sind einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist.
     
    Handelt es sich bei der „Sonderzahlung“ hingegen um eine nicht jährlich wiederkehrende Zuwendung, so wie in Ihrer Sachverhaltsschilderung beschrieben (die 2. Rate), bleibt diese bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Betracht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam 

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