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  • 01
    Frage zur Berufsmäßigkeit bei Beschäftigung in der Weihnachtssaison

    Sachverhalt:

    Schulabgänger, nach Abitur, familienversichert. Hat sich um einen Studienplatz beworben und für das WS 25/26 eine Absage erhalten. Eine Bewerbung für das SS 26 ist erst im Februar 26 möglich.

    Zur Zeit ein Minijob geringfügig in der Gastronomie - verdient maximal 150,- € monatlich.

    Arbeitet gleichzeitig von Mitte November bis 23.12.25 bei einem anderen Arbeitgeber am Weihnachtsmarkt, wo er monatlich über der Geringfügigkeitsgrenze von 556,- € verdient. Sozusagen "arbeitslos ohne Leistungsbezug", aber bei der Arbeitsagentur nicht arbeitssuchend gemeldet.

    Frage: Kann dieser Mitarbeiter kurzfristig beschäftigt (Beitragsgruppe 0-0-0-0) abgerechnet werden , oder liegt in diesem Fall Berufsmäßigkeit vor?


    2. Fall: Wie oben, aber hat sonst keine weitere Beschäftigung. Kann in diesem Fall kurzfristig abgerechnet werden, oder liegt auch da Berufsmäßigkeit vor?

  • 02
    RE: Frage zur Berufsmäßigkeit bei Beschäftigung in der Weihnachtssaison

    Hallo Lohnbüro KD,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
     
    Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Schulabschluss und „beabsichtigtem“ Studium) ausgeübt werden, sind im Allgemeinen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen. Es handelt sich um Beschäftigungen, für die bei ihrer Aufnahme keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersten Beschäftigung innerhalb absehbarer Zeit eine weitere folgen wird. Dies wird z.B. für Beschäftigungen zwischen dem Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium angenommen, weil diese Aushilfen noch nicht zum Personenkreis der Erwerbstätigen gehören.
     
    Welche Dauer zwischen Abitur und Beginn des Studiums liegt, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung grundsätzlich unbeachtlich, jedoch sollte die Studienaufnahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Die Dokumentation der Studienabsicht ab dem Sommersemester 2026 sollte in schriftlicher Form erfolgen, z.B. durch den Nachweis der Bewerbung um einen Studienplatz. Auch die Studienabsage für das Wintersemester sollte den Entgeltunterlagen beigefügt werden.
     
    Eine Zusammenrechnung der jeweiligen Beschäftigungen ist nicht vorzunehmen, wenn - so wie in Ihrer ersten Konstellation geschildert- eine geringfügig entlohnte  Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft.  Ausschließlich „artgleiche“ Beschäftigungen werden zusammengerechnet.
     
    Sofern in beiden geschilderten Konstellationen die oben beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, könnten die Beschäftigungen „kurzfristig“ sozialversicherungsfrei abgerechnet werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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