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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Frage zur Berücksichtigung von (Quartal) Bonuszahlungen bei der Berechnung des Mutterschutzentgelts

    Liebes Experten-Team,


    ich habe eine Frage zur Berechnung des Mutterschutzentgelts im Zusammenhang mit Mutterschutz und einem Beschäftigungsverbot. Mir ist bekannt, dass laufende Bonuszahlungen als laufender Arbeitslohn berücksichtigt werden. Wie verhält es sich jedoch in Bezug auf einen jährlichen Bonus, der quartalsweise bei 100 % Zielerreichung ausgezahlt wird?

    Außerdem würde ich gerne wissen, wenn die Zielerreichung beispielsweise nur 70 % beträgt. Werden solche anteiligen Boni ebenfalls berücksichtigt?

    Vielen Dank vorab für Ihre Unterstützung und die Klärung meiner Fragen.

    MFG SH

     

  • 02
    RE: Frage zur Berücksichtigung von (Quartal) Bonuszahlungen bei der Berechnung des Mutterschutzentgelts

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft ausschließlich arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Frage zur Berücksichtigung von (Quartal) Bonuszahlungen bei der Berechnung des Mutterschutzentgelts

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Sofern der dreimonatige Referenzzeitraum für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld die durchschnittliche Vergütung nicht sachgerecht abbildet, kann ein längerer Referenzzeitraum (beispielsweise zwölf Monate) zugrunde gelegt werden. Dies kommt vor allem bei saisonal stark schwankenden Vergütungen in Betracht (BAG, 5 AZR 305/22).


    Die Bonuszahlung wäre gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nicht zu berücksichtigen, wenn es sich um einen Einmalbezug im Sinne des § 23a Abs. 1 S. 1 SGB IV handelt. Einmalig gezahltes Entgelt sind Zuwendung, die zwar Arbeitsentgelt darstellen, aber nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Für die Bonuszahlung müsste also geprüft werden, ob es sich tatsächlich um eine Zahlung als Gegenleistung für die Arbeit handelt oder ob die Erreichung bestimmter, von der Arbeitsleistung unabhängiger (beispielsweise abteilungsbezogener oder unternehmensbezogener) Ziele handelt.


    Meines Erachtens scheidet die Berücksichtigung der Bonuszahlungen – unabhängig davon, ob bei jährlicher oder quartalsweiser Zahlung und unabhängig vom Grad der Zielerreichung – bereits daran, dass der Bonus nicht als Gegenleistung für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gewährt wird. Sollten dann noch Ziele vereinbart sein, die nichts mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu tun haben, entfällt eine Berücksichtigung auch aus diesem Grund. (vgl. hierzu SG Düsseldorf, S 26 KR 953/18).


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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