Guten Tag,
wir haben folgende Konstellation:
Mitarbeiter wegen Krankheit1 bis 21.07.2025 im Krankengeld
Dieser Mitarbeiter geht wegen anderer Erkrankung DIREKT am 22.07.2025 in die Reha.
Müssen wir als Arbeitgeber Lohnfortzahlung leisten ?
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Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.
Guten Tag,
wir haben folgende Konstellation:
Mitarbeiter wegen Krankheit1 bis 21.07.2025 im Krankengeld
Dieser Mitarbeiter geht wegen anderer Erkrankung DIREKT am 22.07.2025 in die Reha.
Müssen wir als Arbeitgeber Lohnfortzahlung leisten ?
Guten Tag,
Ihre Frage nach einem potentiellen Entgeltfortzahlungsanspruch des Mitarbeiters betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Maßgeblich ist, ob für die nun anstehende Rehamaßnahme anrechenbare Vorerkrankungen bestehen. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Einheit des Verhinderungsfalls sind bei einem Zusammentreffen von Arbeitsunfähigkeit und Rehamaßnahme nicht anwendbar. Die Einheit des Verhinderungsfalls besagt, dass wenn sich eine Krankheit und eine andere Krankheit nahtlos aneinander schließen oder überlappen, die Arbeitsunfähigkeit für die zweite (neue) Erkrankung die Entgeltfortzahlung nicht wieder auslöst. Diese Grundsätze gelten beim Zusammentreffen von Arbeitsunfähigkeit und Erkrankung nicht.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Arbeitsrecht
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