Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Fortführung der Elternzeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    eine Mitarbeiterin eines Mandanten (seit 2020) beschäftigt hat in 2022 ein zweites Kind geboren. Zunächst hatte Sie Elternzeit bis 2024 beantragt musste aber nochmals verlängern, da ihr zweitgeborenes mit Entwicklungsstörungen zu kämpfen hat. Die Elternzeit des Erstgeborenen hatte sie bei ihrem vorherigen Arbeitsverhältnis nicht ausgeschöpft. Ist es möglich zu sagen, dass das erste Jahr der Elternzeit noch auf das Erstgeborene Kind gerechnet wird und die nachfolgende Elternzeit erst auf das zweite? Oder geht dies im Nachgang nicht. Die Mitarbeiterin konnte zum Zeitpunkt des Antrages der Elternzeit nicht damit rechnen, dass sie diese Zeit für die Unterstützung des Kindes so dringend benötigen würde. Der Arbeitgeber würde zustimmen, wenn es keine finanziellen Konsequenzen für ihn hat.

    Vielen Dan im Voraus für Ihre Unterstützung!

    Mit freundlichen Grüßen

    A. wy

  • 02
    RE: Fortführung der Elternzeit

    Hallo A. wy,
     
    Ihre Frage zur Verlängerung und Übertragung der Elternzeit bei mehreren Kindern betrifft  ausschließlich das Arbeitsrecht und kann von uns in diesem Forum nicht beantwortet werden. Daher bitten wir um Verständnis, dass wir uns zu Ihrem Sachverhalt keine weitere Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen bezüglich der Inanspruchnahme von Elternzeit erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht. Zur grundsätzlichen Information zum Thema empfehlen wir Ihnen ferner die vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebene Broschüre „Elterngeld und Elternzeit - Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus diesem Bereich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: Fortführung der Elternzeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Einvernehmlich kann die Elternzeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin ohne Weiteres verlängert werden.


    Das von Ihnen weiter angesprochene „Umswitchen“ der bereits gewährten Elternzeit (statt Kind 2 auf Kind 1) kann ich inhaltlich nicht so recht nachvollziehen. Möglicherweise erreicht das Kind aber auch das vollendete achte Lebensjahr und die verbleibende Elternzeit drohte zu verfallen. Es ist grundsätzlich möglich zu vereinbaren, dass die bereits gewährte Elternzeit den Anspruch auf Elternzeit für Kinder 1 erfüllt hat. Allerdings ist dies nur dann möglich, wenn für diesen Zeitraum keine Elterngeld gewährt wurde.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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