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  • 01
    Fortführung der bisherigen Beschäftigung als Minijob während EZ beim selben Arbeitgeber

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich hätte eine Frage zu folgender Sachverhaltskonstellation:

    Eine Mitarbeiterin nimmt mit Beginn bzw. während ihrer Elternzeit einen Minijob bei ihrem

    derzeitigen Arbeitgeber auf und führt die bisherige Beschäftigung als geringfügig entlohnte

    Tätigkeit fort.

    Die Abrechnung erfolgt dabei unter einer einzigen Personalnummer.

    Meine Fragestellung:

    Bei Beginn der Elternzeit ist eine Meldung mit Meldegrund 17 abzugeben. Mit Aufnahme einer

    geringfügig entlohnten Beschäftigung während Elternzeit wird bei Verwendung einer Personalnummer eine Meldung mit Abgabegrund 31 an die bisherige Krankenkasse (AOK)

    übermittelt. Zusätzlich wird eine Meldung mit Abgabegrund 11 an die Minijobzentrale generiert.


    Wie kann die bisherige Krankenkasse (AOK) anhand der vorliegenden Meldungen erkennen, dass es sich hier nur um einen Wechsel der Einzugsstelle (Bundesknappschaft) und nicht um einen

    Krankenkassenwechsel handelt und die Mitarbeiterin während der Elternzeit weiterhin beitragsfrei versichert ist. Sind in dieser Konstellation Nachfragen der Krankenkasse zu erwarten oder sind hier von Arbeitgeberseite proaktive Informationen erforderlich?

    Wie ist in dieser Konstellation der Minijob-Kontext für die Krankenkasse ersichtlich, auch wenn

    die Meldung 31 keine expliziten Angaben über eine parallele Anmeldung bei der Minijob-Zentrale

    enthält?

    Herzlichen Dank für Ihre Antwort im Voraus.

    Viele Grüße, Andrea MÜK

  • 02
    RE: Fortführung der bisherigen Beschäftigung als Minijob während EZ beim selben Arbeitgeber

    Hallo Frau MÜK,
     
    wie Sie bereits richtig dargelegt haben, ist für die betreffende Person bei Beginn der Elternzeit eine Meldung mit dem Grund „17“ abzugeben. Für Arbeitnehmer, die ihre bisherige versicherungspflichtige Beschäftigung geringfügig entlohnt während der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber fortführen, sind Meldungen wegen eines Wechsels der Einzugsstelle vorzunehmen. In einem solchen Fall ist eine Abmeldung mit Abgabegrund "31" bei der Krankenkasse und eine Anmeldung mit Abgabegrund "11" zur Minijob-Zentrale zu übermitteln. Unabhängig von der Ummeldung zur Minijob-Zentrale besteht die Mitgliedschaft während der Elternzeit fort. Dies sollte für die zuständige Krankenkasse aufgrund der Meldung der Elternzeit (Grund „17“) erkennbar sein. Im Einzelfall ist die weitere Vorgehenswiese mit dieser abzustimmen.
     
    Der weiter ausgeübte geringfügig entlohnte Minijob während der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber wirkt sich nicht auf die Elternzeit/Meldungen aus. Nach dem Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung ist die Abmeldung bei der Minijob-Zentrale und die Anmeldung bei der Krankenkasse vorzunehmen.
     
    Mit Beendigung der Elternzeit ist diese mit dem Abgabegrund „37“ zu melden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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