Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte eine Frage zu folgender Sachverhaltskonstellation:
Eine Mitarbeiterin nimmt mit Beginn bzw. während ihrer Elternzeit einen Minijob bei ihrem
derzeitigen Arbeitgeber auf und führt die bisherige Beschäftigung als geringfügig entlohnte
Tätigkeit fort.
Die Abrechnung erfolgt dabei unter einer einzigen Personalnummer.
Meine Fragestellung:
Bei Beginn der Elternzeit ist eine Meldung mit Meldegrund 17 abzugeben. Mit Aufnahme einer
geringfügig entlohnten Beschäftigung während Elternzeit wird bei Verwendung einer Personalnummer eine Meldung mit Abgabegrund 31 an die bisherige Krankenkasse (AOK)
übermittelt. Zusätzlich wird eine Meldung mit Abgabegrund 11 an die Minijobzentrale generiert.
Wie kann die bisherige Krankenkasse (AOK) anhand der vorliegenden Meldungen erkennen, dass es sich hier nur um einen Wechsel der Einzugsstelle (Bundesknappschaft) und nicht um einen
Krankenkassenwechsel handelt und die Mitarbeiterin während der Elternzeit weiterhin beitragsfrei versichert ist. Sind in dieser Konstellation Nachfragen der Krankenkasse zu erwarten oder sind hier von Arbeitgeberseite proaktive Informationen erforderlich?
Wie ist in dieser Konstellation der Minijob-Kontext für die Krankenkasse ersichtlich, auch wenn
die Meldung 31 keine expliziten Angaben über eine parallele Anmeldung bei der Minijob-Zentrale
enthält?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
Viele Grüße, Andrea MÜK