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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Firmenfitness, mehr angemeldete als teilnehmende Mitarbeiter

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Arbeitgeber hat einen Firmenfitnessvertrag abgeschlossen. Den teilnehmenden Arbeitnehmern des Arbeitgebers wird ein Arbeitgeberzuschuss als Sachbezug gewährt, der unter der 50-Euro-Freigrenze bleiben soll. Der Eigenanteil der Arbeitnehmer wird entsprechend als Nettoabzug einbehalten. Die Teilnahme berechtigt zum Besuch diverser Fitnessstudios.


    Nun ist dem Arbeitgeber ein Fehler unterlaufen:


    Es wurden mehr Mitarbeiter bei der Firmenfitness angemeldet, als tatsächlich teilnehmen. Wir bitten um Ihre Einschätzung, wie der monatliche Rechnungsbetrag sozialversicherungsrechtlich korrekt aufzuteilen ist:


    1. Muss der Gesamtbetrag auf die tatsächlich teilnehmenden Mitarbeiter verteilt werden (z. B. Rechnungssumme ÷ tatsächliche Teilnehmer),

    oder


    2. kann der Betrag anteilig pro angemeldeter Person (z. B. Rechnungssumme ÷ alle angemeldeten Personen) angesetzt werden?


    Vielen Dank für die Prüfung und die Rückmeldung.

  • 02
    RE: Firmenfitness, mehr angemeldete als teilnehmende Mitarbeiter

    Sehr geehrte Frau Penkert,
     
    grundsätzlich kann bei Nutzungsrechten aus Firmenfitness-Mitgliedschaften die steuerfreie und damit auch sozialversicherungsfreie Sachbezugsgrenze von 50 Euro angewandt werden.
     
    Der geldwerte Vorteil je Arbeitnehmer in diesen Fällen ist zu ermitteln, in dem die Aufwendungen des Arbeitgebers auf die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer zu verteilen ist.
     
    In diesem Sinne sind nach unserer Auffassung die Gesamtkosten auf die tatsächlichen Teilnehmer zu verteilen. Eine Verteilung auf die angemeldeten Personen, die aber das Angebot teilweise nicht in Anspruch nehmen,
    ist nicht zulässig.
     
    Da hier die beitragsrechtliche Beurteilung regelmäßig von der steuerlichen Bewertung abhängt, ist zu empfehlen, in diesen Fällen zur Beurteilung der individuellen Behandlung die zuständige Finanzbehörde einzubinden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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