Expertenforum - Feststellung einer Entsendung ins vertragslose Ausland

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  • 01
    Feststellung einer Entsendung ins vertragslose Ausland

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich lese immer wieder, dass der Arbeitgeber bei einer Entsendung in vertragsloses Ausland ein Formular zur Feststellung der Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV an die zuständige Krankenkasse geschickt werden muss.

    Andererseits lese ich in der gemeinsamen Verlautbarung des GKV-Spitzenverbands vom 18. März 2020 auch unter 3.7, dass der Arbeitgeber es zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen erfüllt werden und dass eine generelle Anfrage zur Feststellung der Voraussetzungen einer Entsendung für jeden entsandten Arbeitnehmer, also auch in unzweifelhaften Fällen oder Sachverhalten, die häufiger vorkommen und keine Besonderheiten aufweisen, nicht empfohlen wird.

    Reicht es also auch, dass ich dokumentiere, dass ich alle Voraussetzungen geprüft habe, indem ich z.B. dieses Formular ausfülle und abspeichere, aber nicht abschicke?

    Besten Dank für Ihre Rückmeldung

  • 02
    RE: Feststellung einer Entsendung ins vertragslose Ausland

    Hallo staff,

    bei einer Entsendung ins vertragslose Ausland können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin gelten, wenn die Voraussetzungen einer Ausstrahlung nach § 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IV vorliegen.
     
    Ob die Voraussetzungen einer Entsendung vorliegen, hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner ihm obliegenden Melde- und Beitragspflichten zu prüfen. Dieser kann, insbesondere in Zweifelsfällen, von der zuständigen Einzugsstelle verlangen, dass diese eine Feststellung darüber trifft, ob es sich in dem zu entscheidenden Fall um eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung handelt oder nicht.
     
    Eine Verpflichtung hierzu, Fälle der von Ihnen beschrieben Art verbindlich prüfen zu lassen, gibt es - so wie in dem von Ihnen zitierten Passus aus der Gemeinsame Verlautbarung „zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer“ vom 18. März 2020 – demzufolge nicht.
     
    Daher stimmen wir Ihrer Schlussfolgerung zu.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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