Expertenforum - Feststellung der Umlagepflicht

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  • 01
    Feststellung der Umlagepflicht

    Hallo,

    seit 5/2023 ist die Firma A GmbH Gesellschafter der Firma B GmbH.

    Bitte teilen Sie mir mit, ob die Mitarbeiter der Firma A GmbH bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl mit zu berücksichtigen sind. Ich würde momentan davon ausgehen, dass sie ab 5/2023 mit zu berücksichtigen sind. Liege ich damit richtig?

    Vielen Dank

  • 02
    RE: Feststellung der Umlagepflicht

     
    Hallo Herr Becker,
     
    für die Teilnahme am U1-Verfahren ist bei der Prüfung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30
    Arbeitnehmer beschäftigt, von der Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer auszugehen. Dies bedeutet, dass bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebes zu berücksichtigen sind.
    Bei Errichtung eines Betriebes im Laufe eines Kalenderjahres nimmt der Arbeitgeber in diesem Kalenderjahr am Ausgleichsverfahren teil, wenn nach der Art des Betriebes anzunehmen ist, dass während der überwiegenden Zahl der noch verbleibenden Monate dieses Kalenderjahres nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
     
    Einer Errichtung steht die Übernahme eines Betriebes durch einen anderen Arbeitgeber gleich, wenn ein neuer Betrieb entstanden ist.
     
    Im Falle eines Betriebsübergangs, bei dem infolge eines Rechtsgeschäfts der Betrieb die Person des Betriebsinhabers wechselt und ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt, bleibt grds. die für das laufende Kalenderjahr getroffene Feststellung maßgebend.
     
    Hat ein Arbeitgeber als natürliche Person mehrere Betriebe, dann ist die Frage, ob er am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teilnimmt, einheitlich für alle Betriebe zu beurteilen. Das geschieht in der Weise, dass die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer zusammengerechnet wird.
     
    Bei juristischen Personen mit rechtlicher Selbstständigkeit wie z.B. bei einer GmbH ist dagegen eine eigenständige Beurteilung nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) anzustellen, unabhängig davon, ob sie gegebenenfalls einem Konzern angehören.
     
    Da nach Ihrer Schilderung für uns nicht erkennbar ist, dass ab Mai 2023 ein „neuer“ Betrieb (z.B. durch Verschmelzung) entstanden ist, sind folglich die beiden GmbHs jeweils eigenständig für die Beurteilung der Umlagepflicht U1 zu Grund zu legen.
     
    Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir Ihnen, eine schriftliche Beurteilung von einer der beteiligten Krankenkassen einzuholen. Der hiernach von einer Krankenkasse erteilte Feststellungsbescheid gilt gegenüber allen Krankenkassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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