Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Festanstellung nach kurzfristiger Beschäftigung

    Hallo,


    wir haben einen kurzfristig Beschäftigten, der nun für eine andere Position fest angestellt werden soll.

    Müssen wir zwischen den beiden Beschäftigungen eine bestimmte Wartefrist einhalten, oder kann der Übergang nahtlos erfolgen?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.

  • 02
    RE: Festanstellung nach kurzfristiger Beschäftigung

    Hallo ierhardt,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
     
    Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine versicherungspflichtige oder eine gerigfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens drei Monate befristete kurzfristige Beschäftigung vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt.
     
    Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung käme in Fällen dieser Art nur dann in Betracht, wenn zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen bzw. der geringfügig entlohnten und dem Beginn der kurzfristigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegt.
     
    Hingegen kann in Ihrem Sachverhalt, also im direkten Anschluss an eine kurzfristige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber versicherungspflichtig gearbeitet werden. Eine Wartefrist – wie von Ihnen vermutet – ist in einem solchen Fall nicht einzuhalten. Demzufolge kann der Übergang „nahtlos“ erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.