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  • 01
    Fehler Prüfung JAEG + Schlüsselung Eintritt

    Liebes Expertenforum,

    1. bei Prüfung der JAEG für das Vorjahr 2024 wurden leider Überstundenauszahlungen in die Gesamtsumme eingerechnet. Nur durch die Auszahlung der Überstunden kam es zu einer Überschreitung der JAEG. Für das Folgejahr 2025 wurde das Januargehalt mal 14 gerechnet (Auszahlung Urlaubs- und Weihnachtsgeld) obwohl bereits zum Zeitpunkt der Prüfung bekannt war, dass das Gehalt ab August reduziert wird und die JAEG nicht überschritten wird.

    Ab 1/2025 wurde der MA mit dem BGS 9-1-1-1 gemeldet. Zum 1. Mai 2025 hat er sich privat krankenversichert.

    Wie müssen wir hier vorgehen um eine Korrektur durchzuführen? Besteht gegenüber der PKV auch hier ein Sonderkündigungsrecht, evtl. auch rückwirkend?

    Muss die Korrektur zum 1.1.2025 erfolgen (mit Umschlüsselung auf 1-1-1-1)?

    2. Bei unterjährigem Eintritt mit einem Gehalt über der JAEG können wir das Vorjahr nicht prüfen, wir haben daher immer das Folgejahr (Zeitjahr) geprüft und entsprechend entweder den MA in der privaten KV gemeldet oder mit 9-1-1-1 geschlüsselt. Ist das korrekt?

    Vielen Dank für die Antworten.

    Freundliche Grüße

    Ch.T.


     

  • 02
    RE: Fehler Prüfung JAEG + Schlüsselung Eintritt

    Hallo MW_MUC,
     
    Vergütungen für tatsächlich geleistete Überstunden gehören nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt. Demzufolge war bei der Beurteilung zum Jahreswechsel 2024/2025 weiterhin von einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen und somit hätten keine Ummeldungen zu diesem Zeitpunkt erfolgen dürfen.
     
    Das bedeutet, dass das Versicherungsverhältnis der betreffenden Person, trotz der weitergeführten freiwilligen Versicherung grundsätzlich ab 01.01.2025 nach der wahren Rechtslage abzuwickeln ist. Dementsprechend wäre das Bestehen von Krankenversicherungspflicht auch rückwirkend festzustellen und zu melden.
     
    Ferner ist die Abrechnung seit Mai 2025 über die private Krankenversicherung zu korrigieren.
     
    Unter Umständen ergibt sich dadurch eine Doppelversicherung in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung, weil nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rückabwicklung des privaten Versicherungsvertrages bestehen.
     
    Akzeptiert das betroffene private Krankenversicherungsunternehmen aufgrund der Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (u. a. § 205 VVG) keine rückwirkende Aufhebung, „müssen“ die Mitarbeitenden - trotz der daneben existierenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung - in ihrer privaten Krankenversicherung verbleiben.
     
    Wird eine Beschäftigung im Verlauf des Jahres aufgenommen, gilt für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts folgendes:
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Dabei erfolgt die Ermittlung stets zukunftsbezogen (z. B. 01.07.2025 bis 30.06.2026). Das monatliche Arbeitsentgelt wird mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z. B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
     
    Sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, besteht ab Beginn der Beschäftigung Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit. Dementsprechend wäre die betroffene Person – wie von Ihnen richtig dargelegt – mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0110“ im Fall einer privaten Krankenversicherung oder mit dem Beitragsgruppenschlüssel „9111“ im Fall des Firmenzahlerverfahrens an die zuständige einzugsberechtigte Krankenkasse zu melden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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