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  • 01
    Fehlende Mitteilungspflicht des Mitarbeiter über den Bezug einer Rente

    Hallo Zusammen,


    folgender Sachverhalt: Gestern bin ich von der Krankenkasse (nicht AOK) eines Mitarbeiters aufgefordert worden einen Beitragsgruppenwechsel zum 30.04.2023! und 01.05.2023 zu machen. Der Mitarbeiter bekommt seit dem 01.05.2023 eine Rente vor Erreichen der Regelaltersrente (selbstverständlich weiß ich das dann eine Wechsel der BGR notwendig ist).

    Der Mitarbeiter hat aber nicht darüber informiert das er eine Rente bezieht und somit konnte ich diesen Wechsel auch nicht vornehmen. Er sagt das er dies lediglich seinen Abteilungsleiter 2- 3 gesagt hat. Hat aber nichts schriftliches eingereicht oder in der Personalabteilung angerufen und dieses mitgeteilt.


    Muss ich als Arbeitgeber diese Korrektur soweit zurückliegend vornehmen? Im Abrechnungsprogramm ist die Rückrechentiefe nur bis 2024 möglich. Und die Meldung über das SV- Meldeportal vorzunehmen ist sehr aufwendig.

    Der Arbeitnehmer hat dies selbst zu verschulden da er seiner Mitteilungspflicht nicht wirklich nachgekommen ist. Mir ist bewusst das auch wir als Arbeitgeber zu viel an Beiträgen bezahlt haben, aber der Aufwand dies soweit rückwirkend zu korrigieren ist zu groß dagegen.


    Interessant finde ich auch das die Krankenkasse erst nach fast 2,5 Jahren feststellt das die Meldungen falsch waren.


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und VG


    Pat

  • 02
    RE: Fehlende Mitteilungspflicht des Mitarbeiter über den Bezug einer Rente

    Guten Tag,
     
    bitte beachten Sie, dass wir im Rahmen dieses Forums bei der Beantwortung versuchen, immer fachlich richtig zu beantworten und das Verhalten von anderen Krankenkassen und /oder Versicherten nicht kommentieren können und möchten.
     
    Für beschäftigte Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist – wie Sie sicherlich wissen - der Beitragsgruppenschlüssel „3111“ und der Personengruppenschlüssel „120“anzuwenden. Können Sie mit Ihrem Abrechnungsprogramm die Meldungen für das Kalenderjahr 2023 nicht mehr erstellen, bleibt Ihnen, wie Sie bereits geschrieben haben, das SV-Meldeportal für die ordnungsgemäße Meldungserstellung.
     
    Da Sie bereits telefonischen Kontakt mit der zuständigen Krankenkasse hatten, empfiehlt es sich, das weitere Vorgehen mit dieser abzusprechen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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