Expertenforum - Familienversicherung

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  • 01
    Familienversicherung

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    mein Mandant ist bei Ihnen pflichtversichert und hat seine Kindern bei sich mitversichert. Seine Ehefrau ist privat krankenversichert.

    Wie hoch darf das Einkommen der Ehefrau sein, damit die Kinder weiterhin beim Ehemann versichert sein können bzw. wann können die Kinder nicht mehr beim Ehemann mitversichert sein.

    Ich freue mich von Ihnen zu hören.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ralf Lankers

  • 02
    RE: Familienversicherung

     
    Hallo Herr Lankers,
     
    nach § 10 Sozialgesetzbuch (SGB) V können in der Familienversicherung u.a. die Kinder von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden, wenn diese Familienangehörigen kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2025: 535,00 €) überschreitet.
    Für die Beurteilung, ob hier ein Anspruch auf Familienversicherung über den Vater besteht, hat zunächst das Einkommen der privat krankenversicherten Mutter eine besondere Bedeutung.  
     
    Kinder sind gemäß § 10 Abs. 3 SGB V nicht familienversichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitgliedes nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und sein Gesamteinkommen regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.
     
    Die Familienversicherung ist demzufolge ausgeschlossen, wenn alle drei vorstehend genannten Kriterien erfüllt sind.
     
    Für die Prüfung, ob das monatliche Gesamteinkommen regelmäßig 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: 73.800,00 € :12 = 6.150,00 €) abzustellen, die auch für die Beurteilung der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit der nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehefrau maßgebend ist.
     
    Sofern das Gesamteinkommen der Ehefrau die oben angegebene Grenze nicht überschreitet, wäre der Anspruch auf Familiensicherung der Kinder bei dem Vater möglich.
    Sind dagegen die Regelungen des § 10 Abs. 3 SGB V anzuwenden, können die Kinder nicht in die gesetzliche Familienversicherung des Vaters aufgenommen werden.
     
    Zur abschließenden Klärung empfehlen wir der betreffenden Person, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren, da nur diese anhand der relevanten Unterlagen eine verbindliche Entscheidung treffen kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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