Wir arbeiten mit einer systemgeprüften Software und kommen der Pflicht zur elektronischen Führung der Entgeltunterlagen nach § 9 BVV nach. Aber auch Arbeitsverträge und andere begleitende Entgeltunterlagen müssen seit 01.01.2022 elektronisch vorgehalten werden. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2026 gemäß § 8 Abs 4 BVV sich von dieser Verpflichtung befreien zu lassen.
Ist diese Befreiung aktuell, d.h. in 2025 rückwirkend ab 01.01.2022 noch möglich?