Expertenforum - Essenzuschuss AG

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  • 01
    Essenzuschuss AG

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein AG will seinen AN zusätzlich zum Sachbezug 50,00 € einen Essenzuschuss gewähren. Das Esse kostet 9,00 € pro Mahlzeit.

    Ist können Sie folgender Abrechnung zustimmen:

    davon 3,10 € Lst-SV-frei

    davon 4,40 € P-Lst 25 % (Sachbezugswert)

    Rest 1,50 € 1. Zuzahlung AN und Kürzung Sachbezugswert 4,40 € oder

    2. Nettobezug Lst-SV-pflichtig oder

    3. P-Lst 30 % SV-pflichtig, da Sachbezugswert von 50 € bereits ausgeschöpft


    Vielen Dank für Ihre Mithilfe.

    Kluge

  • 02
    RE: Essenzuschuss AG

    Sehr geehrter Fragesteller,


    wir entnehmen der Fragestellung, dass bei Kosten der Mahlzeit (unterstellt: Mittagessen oder Abendessen) von täglich EUR 9,00 der Arbeitgeber-Zuschuss EUR 7,50 und die Arbeitnehmer-Beteiligung EUR 1,50 beträgt. Sollte dies nicht zutreffen, bitten wir um Nachricht.


    Mit den vorgenannten Zahlen ergibt sich:


    - Vom Sachbezugswert Mittag/Abendessen für 2025 (EUR 4,40) ist der nach Abzug der Mitarbeiterbeteiligung (EUR 1,50) verbleibende Teil (EUR 2,90) pauschal zu versteuern. (Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit Steuersatz von 25 % gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG entfällt - gemäß dortigem Satz 2 -, wenn die Arbeitgeberzuschüsse als Teil des Arbeitslohns geschuldet sind.)


    - Der Restbetrag (im Beispiel: EUR 4,60) wird nicht als geldwerter Vorteil erfasst (LStR 8.1 Abs. 7 Nr. 3).


    Die Kosten der Mahlzeit von EUR 9,00 gliedern sich also im Ergebnis auf in EUR 1,50 Arbeitnehmerbeitrag, EUR 2,90 pauschal versteuerten geldwerten Vorteil und EUR 4,60 steuerfreie (nicht als geldwerter Vorteil erfasste) Arbeitgeberleistungen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 03
    RE: Essenzuschuss AG

    Vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Rückfrage dazu:

    Soll der AN nicht mit einer Zuzahlung von 1,50 € belastet werden ist dann eine Abrechnung


    2. Nettobezug Lst-SV-pflichtig oder


    3. P-Lst 30 % SV-pflichtig, da Sachbezugswert von 50 € bereits ausgeschöpft


    denkbar? Vielen Dank Kluge

  • 04
    RE: Essenzuschuss AG

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für die Nachfrage.


    Wenn die Eigenbeteiligung der AN mit EUR 1,50 je Essen vermieden werden soll, wäre auch dieser Betrag pauschal (mit 25 %) zu versteuern. Vom Gesamt-Zuschuss des Arbeitgebers (EUR 9,00) entfallen dann EUR 4,40 auf den pauschal besteuerten Sachbezugswert und EUR 4,60 auf den steuerfreien (nicht als geldwerter Vorteil erfassten) Teil.


    Die Ausgestaltung als (steuer- und beitragspflichtiger) Nettobetrag würde demgegenüber die Arbeitnehmer (entgegen der Zielsetzung) im wirtschaftlichen Ergebnis doch mit einem Eigenanteil belasten. Der Pauschalsteuersatz von 30 % muss (wegen des günstigeren verfügbaren Satzes von 25 % gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) nicht angewendet werden.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 05
    RE: Essenzuschuss AG

    Bitte noch mal eine Frage für das Verständnis. Sie schreiben:

    "Wenn die Eigenbeteiligung der AN mit EUR 1,50 je Essen vermieden werden soll, wäre auch dieser Betrag pauschal (mit 25 %) zu versteuern. Vom Gesamt-Zuschuss des Arbeitgebers (EUR 9,00) entfallen dann EUR 4,40 auf den pauschal besteuerten Sachbezugswert und EUR 4,60 auf den steuerfreien (nicht als geldwerter Vorteil erfassten) Teil."

    Satz 1 und 2 wieder sprechen sich meiner Meinung nach, was den steuerfreien Anteil von 4,60 € angeht. Könnten Sie dies nochmals prüfen. Vielen Dank Kluge

     

  • 06
    RE: Essenzuschuss AG

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für die Nachfrage.


    Der vermutete Widerspruch besteht nicht: Da die Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert (2025) von EUR 4,40 bewertet wird (also in dieser Höhe einen geldwerten Vorteil darstellt), ist (nur) dieser Betrag (pauschal mit 25 %) zu versteuern. Darüber hinausgehende Kosten der Mahlzeit sind lohnsteuerlich unbeachtlich (weil diese Mahlzeit ja mit dem Sachbezugswert abschließend bewertet ist).


    Wenn Arbeitnehmer die Kosten der Mahlzeit teilweise selbst tragen, reduziert diese „Selbstbeteiligung" den geldwerten Vorteil der Mahlzeit (in Höhe des Sachbezugswerts von EUR 4,40). Bei Selbstbeteiligung von EUR 1 bleibt z.B. ein geldwerter Vorteil (Rest-Sachbezugswert) von EUR 3,40 pauschal zu versteuern. Bei Selbstbeteiligung von EUR 4,40 oder darüber ist die Mahlzeit aus lohnsteuerlicher Sicht komplett arbeitnehmerseits getragen und überhaupt kein geldwerter Vorteil zu versteuern.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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