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  • 01
    Erstattung Sonderzahlungen bei Beschäftigungsverbot

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir hätten eine Frage zur Erstattung von Arbeitsentgeltzahlungen im Zusammenhang mit Beschäftigungsverboten.


    In der Regel lassen wir uns das laufende Arbeitsentgelt unserer Mitarbeiterinnen, die sich im Beschäftigungsverbot befinden, von Ihnen erstatten. Nun stellt wir uns aber die Frage, wie in diesem Zusammenhang mit Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder tariflich geregelte Jahressonderzahlungen) zu verfahren ist.


    Wenn man recherchiert dann wird bei der Erstattung immer von dem laufenden Arbeitsentgelt gesprochen. Darunter zählt bei uns auch die Jahressonderzahlung. Würde diese dann mit in die Erstattung fallen?


    Wir bitten um eine kurze Rückmeldung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Erstattung von Sonderzahlungen möglich ist.


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Luca Wieduwilt

  • 02
    RE: Erstattung Sonderzahlungen bei Beschäftigungsverbot

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG bleiben für die Berechnung des Mutterschutzlohns gemäß § 18 MuSchG Einmalzahlungen im Sinne des § 23a SGB IV unberücksichtigt. Zu den Einmalzahlungen in diesem Sinne zählen beispielsweise Weihnachts- und Urlaubsgelder, Urlaubsabgeltungen, zusätzliche 13. oder 14. Monatsgehälter etc. Derartige Zahlungen fließen also nicht in die Berechnungsgrundlage ein.


    Erstattet wird wiederum nur der vom Arbeitgeber gemäß § 18 MuSchG gezahlte Mutterschutzlohn. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG.


    Das heißt, da die Einmalzahlungen nicht in die Berechnungsgrundlage einfließen, werden die auf dieser Grundlage ermittelten Beträge auch nicht erstattet.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Erstattung Sonderzahlungen bei Beschäftigungsverbot

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    vielen Dank für Ihre zeitnahe Antwort.


    In Ihrer Antwort schreiben Sie die ganze Zeit von dem Mutterschutzlohn. In meiner Frage ging es mir aber nur um die Erstattung im Beschäftigungsverbot (die Zeit vor dem beginn des Mutterschutzes).

    Wie wird es da gehandhabt mit den Sonderzahlungen? Dürfen diese da mit erstattet werden?


    Mit freundlichen Grüßen

    Luca Wieduwilt

  • 04
    RE: Erstattung Sonderzahlungen bei Beschäftigungsverbot

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Nachfrage.


    Wenn eine Mitarbeiterin aufgrund eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Mutterschutzfristen nicht beschäftigt werden darf, erhält sie vom Arbeitgeber den sogenannten Mutterschutzlohn. Für die Berechnung des Mutterschutzlohnes gelten §§ 18 und 21 MuSchG. Wie bereits mitgeteilt, bleiben gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG Einmalzahlungen im Sinne des § 23a SGB IV unberücksichtigt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG wird nun der gesetzlich zu zahlende Mutterschutzlohn von den Krankenkassen im Rahmen des sogenannten U2-Verfahrens erstattet. Das heißt, erstattungsfähig ist der gesetzlich vorgeschriebene Mutterschutzlohn. Deshalb kommt es für die Frage der Erstattungsfähigkeit darauf an, wie der Mutterschutzlohn berechnet wird.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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