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  • 01
    Erstattung Kosten für doppelte Haushaltsführung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben folgende Fragestellung: Wir haben einen Arzt eingestellt, dessen Hauptwohnsitz in größerer Entfernung von der Arbeitsstätte liegt. Der Arbeitgeber hat eine Wohnung angemietet für 1.500 Euro monatlich. Der Arbeitnehmer darf darin wohnen, muss 500 Euro pro Monat selbst bezahlen, die restlichen 1.000 Euro trägt der Arbeitgeber. Frage: Ist das steuerfrei möglich? Welche Voraussetzungen müssen vorliegen? Muss das im Lohnkonto oder auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt werden? Welche Unterlagen müssen wir zu den Lohnunterlagen nehmen? Vielen Dank für Ihre Hilfe.

  • 02
    RE: Erstattung Kosten für doppelte Haushaltsführung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    in der dargestellten Konstellation ist eine steuerfreie Bezuschussung nicht möglich. Diese würde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG voraussetzen, dass der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete trägt (und diese bei maximal EUR 25 je Quadratmeter ohne Betriebskosten liegt). Wir unterstellen nach dem Sachverhalt, dass die ortsübliche Miete gezahlt wird, also EUR 1.500 beträgt.


    Eine steuerfreie Aufwandsbeteiligung des Arbeitgebers käme dann nur in Betracht, wenn der Eigenanteil des Arbeitnehmers sich auf mindestens EUR 1.000 beläuft.


    Ansonsten wird der (steuerpflichtige) geldwerte Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und 5 Sozialversicherungsentgeltverordnung der ortsübliche Mietpreis angesetzt unter Abzug des vom Arbeitnehmer getragenen Anteils. Lohnsteuerpflichtiger Sachbezug ist im geschilderten Sachverhalt dann also in Höhe von EUR 1.000 anzunehmen.


    Dies (und der arbeitnehmerseits erbrachte Eigenanteil) ist im Lohnkonto zu dokumentieren. Sollte arbeitgeberseits zunächst der gesamte Mietaufwand getragen werden (und der Arbeitnehmeranteil dem Arbeitgeber zufließen), sind auch die Nachweise für die monatliche Zahlung des Arbeitnehmers in Höhe von EUR 500 zu den Lohnunterlagen zu nehmen.


    (Arbeitnehmerseits kann der Mehraufwand für die Wohnung am Dienstsitz unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG im Rahmen der Einkommensteuerklärung als Werbungskosten angesetzt werden.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 03
    RE: Erstattung Kosten für doppelte Haushaltsführung

    Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hätte dazu nochmal eine Nachfrage:


    Nach meinem Verständnis ist der § 8 Abs. 2 Satz 6 EstG nur anzuwenden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung als Hauptwohnsitz überlässt. Entstehen dem Mitarbeiter durch die Tätigkeit weitab von seinem Hauptwohnsitz zusätzliche Mietkosten durch die Gründung eines „Nebenwohnsitzes“, so kann der Arbeitgeber diese Kosten bis zu einem monatlichen Betrag von 1.000 Euro steuerfrei erstatten (§ 3 EstG Nr. 16) mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5).

    Könnten Sie bitte nochmal schauen, ob ich richtig liege?

    Vielen Dank.


     

  • 04
    RE: Erstattung Kosten für doppelte Haushaltsführung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für die Nachfrage. Die Vorgaben aus § 8 EStG sind zwar auch für den Fall der Bereitstellung einer Wohnung bei doppelter Haushaltsführung gültig, gegenüber § 3 Nr. 16 aber tatsächlich nachrangig.

    Die Erstattung von bis zu EUR 1.000 monatlich bleibt nach § 3 Nr. 16 EStG bei Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes steuerfrei.

    Voraussetzung ist, dass die Steuerklassen III, IV oder V vorliegen oder ansonsten die Arbeitnehmer schriftlich erklären, dass sie „neben einer Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten, an dem sie sich auch finanziell beteiligen, und die Richtigkeit dieser Erklärung durch Unterschrift bestätigen. Diese Erklärung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.“ (LStR 9.11 Abs. 10 Satz 4 und 5). Nochmals vielen Dank für die Klarstellung!


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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