Guten Tag, ich bin über einen Arbeitsvertrag soz.pflichtig bei der Staßfurter Urania als Geschäftsfühererin angestellt. Ich zahle ganz normale Beiträge. nun wurde uns mitgeteilt, dass es durch Satzungsänderung ab dem Jahr 2026 nicht mehr möglich ist als Arbeitgeber Erstattungen im Falle einer Krankschreibung zu bekommen. Diese Neuregelungen schließt Geschäftsführer aus, egal on sie angestellt sind oder nicht. Ich kann das rechtlich nicht einordnen, da es den Gleichheitsgrundsatz massiv verletzt. Mithin wäre ich gezwungen im Sinne meines Arbeitgebers eine neue Krankenversicherung abzuschließen. Ich bitte hier um eine rechtssichere Auskunft. Vielen Dank Bianca Görke
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Erstattung bei Arbeitsunfähigkeit an Arbeitgeber
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RE: Erstattung bei Arbeitsunfähigkeit an Arbeitgeber
Hallo Frau Görke,
bei Fremdgeschäftsführern und bei Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist eine unterschiedliche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft zu berücksichtigen. Als Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung sind diese Personen in das U2-Verfahren einbezogen. Insolvenzgeldumlagebeiträge sind ebenfalls zu zahlen.
Vom U1-Verfahren sind sie jedoch ausgenommen, weil sie als Organmitglieder juristischer Personen arbeitsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern zählen. Das bedeutet, dass für diesen Personenkreis keine Umlage U1 Beiträge zu entrichten sind.
Diese sich aus den grundsätzlichen Hinweisen zum „Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)“ vom 19. November 2019 ergebende Regelung hat zur Folge, dass aufgrund der Nichtteilnahme am U1-Verfahren keine Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz möglich ist.
Die oben beschriebenen Regelungen ändern nach unserem Verständnis nichts an der grundsätzlichen Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für Fremdgeschäftsführer bei bestehender Arbeitsunfähigkeit. Da dies allerdings vordergründig Regelungen des Arbeitsrechts betrifft, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums hierzu keine weitergehende Stellungnahme abgeben können.
Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
Abschließend möchten wir Sie darüber in Kenntnis setzen, dass wir als Expertenteam bemüht sind, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche- Auskunft zu geben. Eine „rechtssichere Auskunft“ kann nur durch Ihre zuständige Krankenkasse erfolgen.
Eine rechtliche Bewertung bzgl. der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist im Rahmen dieses Forums nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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