Sehr geehrte Damen und Herren,
für die Mitarbeiterin wurde ein vollständiges individuelles Beschäftigungsverbot ab 29.12.2022 ausgesprochen. Ab 01.01.2023 wurde eine Stundenerhöhung vom AG mit der Mitarbeiterin vereinbart.
Für die Beantragung der Rückerstattung der AG-Aufwendungen findet das erhöhte Arbeitsentgelt aufgrund der Stundenerhöhung Berücksichtigung? Oder sind die Verhältnisse vor dem Beschäftigungsverbot maßgebend? Schließlich konnte die Erhöhung der Arbeitszeit in der Praxis nicht umgesetzt werden.