Expertenforum - Erreichen der Regelaltersrente

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Erreichen der Regelaltersrente

    Liebes Expertenteam,


    wir haben eine Mitarbeiterin, die am 18.01.1959 geboren ist.

    Entsprechend würde sie ab dem 01.04.2025 ihre Regelaltersgrenze erreichen.


    Die Mitarbeiterin hat noch keinen Antrag zur Rente gestellt und möchte auch weitehrin regulär arbeiten.


    Welche Anpassungen/Umstellungen sind in diesem Fall im Bereich der Sozialverischerung vorzunehmen, wenn die Mitarbeiterin weiterhin arbeitet?


    Muss sie uns etwas schriftliche einreichen, dass sie ihre Rente noch nicht in Anspruch nimmt?


    Danke vorab.

  • 02
    RE: Erreichen der Regelaltersrente

    AbrechnungsstelleLHSCRH,
     
    grundsätzlich hat der Bezug einer Altersrente in Abhängigkeit vom Erreichen der Regelaltersgrenze Auswirkungen auf die Beitragsgruppe in der Beschäftigung.
     
    Sofern keine Rente bezogen wird, ist alleine die Auswirkung des Erreichens der Regelaltersgrenze auf die Beitragsabführung zu prüfen.
     
    Weil in dem von Ihnen geschilderten Fall keine Rente bezogen wird, die Regelaltersgrenze aber ab dem 01.04.2025 erreicht wird, ergibt sich ab diesem Zeitpunkt der Beitragsgruppenschlüssel „1121“ in Verbindung mit dem Personengruppenschlüssel „101“.  
     
    Das Erreichen der Regelaltersgrenze hat somit nur Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung hat.
     
    Da Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses eintretende Änderungen wie z. B. die Zubilligung eine Rente unaufgefordert dem Arbeitgeber anzuzeigen haben, ist es nach unserem Verständnis ausreichend, einen kurzen schriftlichen Vermerk über die Nichtinanspruchnahme einer Rente den Entgeltabrechnungsunterlagen beizufügen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.