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  • 01
    Ermittlung Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Sehr geehrtes AOK Experten-Team,

    wir haben eine Frage zur Ermittlung der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Konkret, ob unbezahlter Urlaub bei der Berechnung mit berücksichtigt werden muss.


    Ein freiwillig versicherter Mitarbeiter hat im Jahr 2025 80.600€ (6.200 *13) verdient. Ende Dezember hat er für den Zeitraum 01.01. - 31.03.2026 unbezahlten Urlaub genehmigt bekommen. Somit würde er doch unter die JAG fallen und somit wieder gesetzlich versichert geschlüsselt werden müssen.


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung

    Ihr FP20 Team

  • 02
    RE: Ermittlung Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Hallo FP20 Team,
     
    bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern, die deshalb krankenversicherungsfrei sind, weil deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, werden die Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt. Dies gilt auch für die Fälle, in denen unbezahlter Urlaub genommen wird. Eine Reduzierung der Beitragshöhe findet (zunächst) nicht statt. Insoweit wird unterstellt, dass die auf das Kalenderjahr bezogene Einkommenssituation sich nicht derart ändert, dass in jedem Fall der Unterbrechung ein Unterschreiten der Jahresbeitragsbemessungsgrenze angenommen werden „muss“. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 3 der vom GKV-Spitzenverband aufgestellten Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler.
     
    Die Beitragszahlung hat in einem solchen Fall durch den Versicherten im Rahmen einer freiwilligen Versicherung zu erfolgen. Sofern das Firmenzahlerverfahren genutzt wird, kann dieses für die Zeit des unbezahlten Urlaubs nicht angewandt werden.
     
    Es besteht darüber hinaus aufgrund der fehlenden Zahlung von Arbeitsentgelt kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss (§ 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IV in Verbindung mit § 257 SGB V).
     
    Sofern in Ihrem Fall die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge vor dem unbezahlten Urlaub im Firmenzahlerverfahren abgerechnet wurden, ist für diesen Zeitraum (hier: ab dem 01.01.2026) eine Änderung im Beitragsgruppenschlüssel von „9111“ auf „0111“ vorzunehmen.
     
    Eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ hat zum Ende des ersten Monats des unbezahlten Urlaubs (hier: 31.01.2026) zu erfolgen.
     
    Zur Abklärung des weiteren Versicherungsschutzes ab diesem Zeitpunkt im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung während der unbezahlten Freistellung empfehlen wir dem betroffenen Arbeitnehmer, auch bezüglich der Beitragshöhe seine Krankenkasse direkt zu kontaktieren.
     
    Nimmt der Arbeitnehmer am 01.04.2026 nach seinem unbezahlten Urlaub das Beschäftigungsverhältnis wieder auf, ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise unter Berücksichtigung eines 12-Monatszeitraumes eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die für den Mitarbeiter maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten wird, unterliegt die Beschäftigung weiterhin der Krankenversicherungsfreiheit.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Ermittlung Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Sehr geehrtes AOK Experten-Team,

    vielen Dank für Ihre Antwort.

    Wir hätten jedoch noch eine Verständnisfrage zur Umschlüsselung ab 01.01.2026 von "9111" auf "0111".

    Müsste man nicht auch in der PV auf 0 schlüsseln, also "0110"?

    Vielen Dank und Beste Grüße

    Ihr FP20 Team

  • 04
    RE: Ermittlung Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Hallo FP20Gehalt,
     
    würden die Beiträge weiterhin im Rahmen des „Firmenzahlerverfahrens“ nachgewiesen, lautet der Personengruppenschlüssel „101“ und der Beitragsgruppenschlüssel „9111“.

    Da während der Elternzeit das „Selbstzahlerverfahren“ Anwendung findet, ist nach unserem Verständnis eine Anmeldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0111“ zu übermitteln. Hierbei ist zu beachten, dass die „1“ in der Pflegeversicherung für den Arbeitgeber eine rein deklaratorische Bedeutung hat. Eine Beitragspflicht entsteht für ihn hierdurch nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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