Expertenforum - Erkrankung Kind mit Angabe "Unfall" / geringf. B.

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  • 01
    Erkrankung Kind mit Angabe "Unfall" / geringf. B.

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    unsere Mitarbeiterin (geringf. B.) war in der Zeit vom 12.11.2024 - 15.11.2024 mit ihrem Kind im Krankenhaus. Auf der Bescheinigung wurde der Passus "Unfall" angekreuzt.


    Nach welchen Angaben ist die Kürzung vorzunehmen -Kalendertage oder Arbeitstage-


    Da die Mitarbeiterin nicht gesetzlich versichert ist hat sie somit keinen Anspruch auf Kinderkrankentagegeld. Ist die Kürzung dennoch berechtigt bzw. muss hier gesondert ein Antrag auf unbezahlten Urlaub gestellt werden bzw. durchaus Urlaub/Überstunden ansetzen?


    Ist im allgemeinen bei Erkrankung Kind im Zusammenhang der Angabe Unfall etwas spezielles zu beachten? - sind hierzu weitere Angaben für die EEL Meldung erforderlich?


    Danke vorab.


    Viele Grüße


    PersobueroSC

  • 02
    RE: Erkrankung Kind mit Angabe "Unfall" / geringf. B.

    Guten Tag,
     
    ein Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung bei der Erkrankung eines Kindes - entsprechend der in § 45 SGB V enthaltenen Voraussetzungen - ergibt sich für alle Arbeitnehmer, also auch für geringfügig Beschäftigte.

    In wie weit das Vorliegen eines Unfalls Konsequenzen haben kann (z.B. Zuständigkeit von Berufsgenossenschaften oder auch Erstattungsansprüchen), lässt sich nur im Einzelfall klären. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung.
     
    Ihre Fragestellung zu den Kürzungstagen ist rein arbeitsrechtlicher Natur. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir zu dieser Anfrage im Rahmen dieses Forums keine Auskunft geben können.
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer; Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Ihre Frage zu den Konsequenzen im Rahmen einer EEL-Meldung erschließt sich uns nicht, da es sich nach Ihren Informationen um eine geringfügig Beschäftigte ohne Krankengeldanspruch handelt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Erkrankung Kind mit Angabe "Unfall" / geringf. B.

    Eine EEL Meldung wird in dieser Form nicht abgesetzt, da es sich um eine geringf. Beschäftigung handelt. Somit muss die Mitarbeiterin in dieser Form entweder Urlaub/Zeitausgleich nehmen bzw. der Tag wird wie bei regulär Beschäftigten Mitarbeiter gekürzt, jedoch ohne Ausgleich von einer anderen Stelle.


     

  • 04
    RE: Erkrankung Kind mit Angabe "Unfall" / geringf. B.

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage zu den Kürzungstagen betrifft - wie in unserer Ersten Antwort beschrieben - arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Erkrankung Kind mit Angabe "Unfall" / geringf. B.

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Zunächst müsste geklärt werden, ob der Arbeitgeber zur bezahlten Freistellung der Mitarbeiterin in der Zeit vom 12. November 2024 bis 15. November 2024 verpflichtet ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 616 BGB oder gegebenenfalls eine Regelung im Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag. Für die bezahlte Freistellung nach § 616 BGB ist Voraussetzung, dass die Begleitung des Kindes in das Krankenhaus durch die Mutter erforderlich war.


    Sollte kein Anspruch auf bezahlte Freistellung bestehen, ist die Vergütung für die Zeit vom 12. November 2024 bis 15. November 2024 um die „ausgefallene“ Arbeitszeit zu kürzen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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