Expertenforum - Erkrankung Kind

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  • 01
    Erkrankung Kind

    Liebes Expertenteam,


    wir haben eine Mitarbeiteirn, die zum 01.08.2024 ihren Dienst aufgenommen hat.

    Sie hat uns eine Bescheinigung betreffend Krankenhausaufenthalt wg. Erkrankung Kind eingereicht.


    Die Mitarbeiterin befindet sich bei uns in einer Zweitbeschäftigung.

    Uns stellt sich nun die Frage, ob wir bei der Krankenkasse abfragen müssen, wie viel Tage Erkrankung Kind sie bereits im Jahr 2024 in Anspruch genommen hat.


    Wäre dies grundsätzlich bei einem AG Wechsel zu beachten?


    Viele Grüße


    PersobueroSC

  • 02
    RE: Erkrankung Kind

    Hallo PersobueroSC,


    wir gehen in Ihrem Sachverhalt davon aus, dass eine stationäre Mitaufnahme der Mitarbeiterin als Begleitperson für das Kind medizinisch erforderlich war. Darüber hinaus verstehen wir Ihre zweite Frage dahingehend, inwiefern bei einer Erkrankung des Kindes innerhalb von 28 Kalendertagen bei einem neuen Beschäftigungsverhältnis eine Art „Wartezeitregelung“ zu beachten ist.


    Seit dem 01.01.2024 haben Versicherte -auf der Grundlage des § 45 Abs. 1a SGB V- auch in den Fällen grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, in denen sie bei stationärer Behandlung ihres versicherten Kindes als Begleitperson mit aufgenommen werden.


    Tage mit einem Anspruch auf Kinderkrankengeld während einer stationären Mitaufnahme als Begleitperson werden nicht auf die begrenzte Anzahl von „normalen“ Kinderkrankengeld-Tagen angerechnet.


    Anders als im Verfahren der e-AU Abfrage bei Erkrankung des Mitarbeiters gibt es keine Möglichkeit, die bereits in Anspruch genommenen Kinderkrankengeld-Tage abzufragen.

    Der Arbeitgeber wird nach der Beantragung der entsprechenden Leistung durch die betreffende Person bei der Krankenkasse von dieser „lediglich“ zur Abgabe einer Entgeltbescheinigung aufgefordert.


    Bei einem neu begründeten Beschäftigungsverhältnis hat der Arbeitgeber erst nach einer Wartezeit von vier Wochen (= 28 Kalendertage) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers zu leisten. Dagegen werden Ansprüche auf Kinderkrankengeld von einem Arbeitgeberwechsel nicht berührt, das bedeutet, dass eine Warezeitregelung hierbei nicht existiert.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


     

  • 03
    RE: Erkrankung Kind

    Liebes Expertenteam,


    danke für die Rückantwort.


    Fraglich ist für uns in diesem Fall, wenn ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat - wie eine guter Überblick gewährt werden kann, wie viel Tage für das jeweilige Kalenderjahr noch offen stehen.


    Vereinzelt gab es Fälle, dass Mitarbeiter durchaus gedacht haben, dass sie einen erneuten Anspruch auf volle Tage von Erkrankung Kind haben, wenn sie den Arbeitgeber gewechselt haben. Bei uns ist die Handhabung so, dass wenn die Fehlzeit eingegeben wird, die EEL Meldung auch gleich mit versendet wird. Entsprechend ist es für uns auf anhieb nicht klar ersichtlich, ob noch offene Tage zur Verfügung standen oder nicht. Die Aufforderung zur Abgabe einer EEL Meldung Seitens der Krankenkasse würde bei uns dementsprechend nicht in Gewichtung fallen. Würde man auch eine Mitteilung erhalten, wenn keine Tage mehr zur Verfügung stehen und die EEL Meldung jedoch elektronisch abgesetzt wurde?


    Die Kommunikation mit den Mitarbeitern selbst ist manchmal nicht die einfachste. Ein Anruf bei der Krankenkasse ist durchaus der schnellste Weg, um zu erfragen, wie viel Tage Erkrankung Kind bei einem AG Wechsel in Anspruch genommen wurden, um hier für laufende Erkrankungszeiträume einen Überblick zu erhalten.


    Vorab besten Dank.


    Viele Grüße


    PersobueroSC

  • 04
    RE: Erkrankung Kind

    Hallo PersobueroSC,


    da unsere Recherche zu Ihrem Sachverhalt noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir zu Ihrer Schilderung eine Aussage treffen können, werden wir eine Stellungnahme abgeben.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

  • 05
    RE: Erkrankung Kind

    Hallo PersobueroSC,


    wir beziehen uns auf Ihre Rückfrage 11.10.2024.


    Für die Übermittlung einer Entgeltbescheinigung bei Erkrankung eines Kindes gilt im Rahmen des „Datenaustauschs für Entgeltersatzleistungen (DTA EEL)“ folgendes:


    Der Arbeitgeber hat einen entsprechenden Datensatz zu übermitteln, sobald ersichtlich ist, dass eine Freistellung aufgrund der Erkrankung eines Kindes erfolgt und der Freistellungszeitraum abgerechnet wurde. In allen anderen Fällen erfolgt die Auslösung des Datensatzes durch den Arbeitgeber unverzüglich nach Anforderung durch die Krankenkasse oder den Arbeitnehmer. Eine maschinelle Rückmeldung der Krankenkasse an den Arbeitgeber nach Übermittlung einer Entgeltbescheinigung, für wie viele „Restkalendertage“ ein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld besteht, sehen die aktuellen Datenbausteine im EEL-Verfahren nicht vor.


    In Zweifelsfällen sollte sich die betreffende Person mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen, um den Restanspruch auf Kinderpflegekrankengeld für das laufende Kalenderjahr zu erfragen.


    Welche Auswirkungen ein Überschreiten der Höchstanspruchsdauer beim Kinderpflegekrankengeld in Bezug auf die Freistellungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung haben, sind arbeitsrechtlicher Natur und können von uns im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums nicht beantwortet werden.


    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. auch von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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