Wir zahlen einem ehemaligen Mitarbeiter einmal jährlich eine Erfindervergütung aus. Er bezieht Altersrente (Vollrente) vor Erreichen der Regelaltersgrenze . Ist es korrekt, wenn wir die Erfindervergütung mit Personengruppenschlüssel 120 und Betragsgruppe 3111 abrechnen.
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Erfindervergütung
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RE: Erfindervergütung
Guten Tag,
nach § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IV stellen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, Arbeitsentgelt dar.
Die von Ihnen gezahlte Prämie, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beschäftigung erhält, stellt beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Wird die Prämie nicht als Gegenleistung für in einem Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit gewährt, handelt es sich um eine Einmalzahlung.
Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, so wie in Ihrem Fall, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen. In Fällen, in denen keine weitere Meldung mehr zu erstellen ist, ist für die beitragspflichtige Einmalzahlung eine Sondermeldung mit Abgabegrund „54“ zu erstellen. Ist dies mit dem Lohnprogramm nicht mehr möglich, kann dies über das SV-Meldeportal manuell erfolgen.
Haben Sie in dem Kalenderjahr der Auszahlung noch kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt und liegen bis zum Zeitpunkt der Auszahlung keine SV-Tage vor, dann ist die Einmalzahlung beitragsfrei. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Einmalzahlung bis zum 31. März geleistet wird. In diesem Fall erfolgt die Zuordnung dem letzten mit Entgelt belegten Abrechnungszeitraum des Vorjahres.
Mit freundlichen Grüßen
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