Expertenforum - Entsendung - dt. Unternehmen - Wohnsitz in Dänemark - teilweise Home office in Dänemark

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  • 01
    Entsendung - dt. Unternehmen - Wohnsitz in Dänemark - teilweise Home office in Dänemark

    Hallo Expertenteam,

    wir haben einen Mitarbeiter, der in Dänemark wohnt, dort teilweise im Home office arbeitet, für das Unternehmen in Dänemark als Gutachter tätig ist sowie auch in Deutschland arbeitet. Er hat eine 5 Tage-Woche. Für jedes Gutachten, welches er in Dänemark macht, erstellen wir eine A1 Bescheinigung. (ca. 3x pro Monat). Home office macht er bisher 1x pro Woche.

    Die Home office Tätigkeiten würden wir gern erweitern.


    Ist es richtig, dass wir weiterhin die A1 Bescheinigung für Gutachten in Dänemark erstellen müssen, obwohl es sich um einen "Grenzgänger" handelt, da er täglich wieder nach Hause fährt?


    Da Dänemark das Übereinkommen "Abkommen für Grenzgänger" nicht unterzeichnet hat kann er maximal 1x pro Woche entweder ein Gutachten oder 1 Tag Home office machen (seine Tätigkeit muss unter 25 % liegen). Ist dies so korrekt?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    V. Bauer


     

  • 02
    RE: Entsendung - dt. Unternehmen - Wohnsitz in Dänemark - teilweise Home office in Dänemark

    Hallo V. Bauer,
     
    wird eine Beschäftigung sowohl in einem EU-Staat (Deutschland) als auch zum Teil im (EU)Wohnstaat (Dänemark) ausgeübt, gelten die Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn der Arbeitnehmer dort auch einen wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit ausübt. Sofern im Rahmen einer Gesamtbewertung von Arbeitszeit und Arbeitsentgelt festgestellt wird, dass die Beschäftigung im Wohnstaat einen Anteil von mindestens 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in dem entsprechenden Wohnstaat ausgeübt wird.
     
    Sofern in Ihrem Fall durch Erweiterung der Beschäftigungszeit im Homeoffice in Dänemark der Anteil von 25 % nicht erreicht wird, sind die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden. Folglich wären für Zeiträume der Arbeitserbringung (hier: Erstellung von Gutachten) in Dänemark weiterhin A1-Bescheinigungen zu beantragen.  
     
    Dem seit 01.07.2023 bestehenden multilateralen Abkommen, dass Grenzgänger bis zu 49,99 % ihrer Gesamtarbeitszeit in Telearbeit/Homeoffice im Ausland arbeiten können und für die das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter Anwendung findet - wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat - sind neben Deutschland sämtliche Nachbarländer außer Dänemark dem Abkommen beigetreten. Damit das Abkommen Anwendung findet, sind Arbeitgeber verpflichtet, bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) einen Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung von der 49,99 %-Regelung zu stellen. Für Dänemark gilt dagegen weiterhin die 25 %-Regelung.

    Weitergehende Informationen zum Thema finden Sie auch unter www.dvka.de.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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