Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Arbeitnehmerin befindet sich seit einigen Tagen in unbezahlter Freistellung, da sie einen Angehörigen pflegen muss. Die Kurzzeitpflege streckt sich über den 03. Oktober. Muss der Feiertag bezahlt werden oder ist die Zahlung grundsätzlich durch die unbezahlte Freistellung ausgeschlossen?
Gerne erwarte ich Ihre Rückmeldung. Vielen Dank im Voraus.
MfG OWI GmbH