Expertenforum - Entgeltumwandlung BetrAVG

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Entgeltumwandlung BetrAVG

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe Fragen zur Entgeltumwandlung in Bezug auf das BetrAVG und die Ausschöpfung der jährlichen Grenze in Höhe von 3.624 Euro in 2024 bzw. 3.864 Euro in 2025.


    Wenn bei einer kurzen Beschäftigung z.B. nur im Dez 24 durch die Entgeltumwandlung (für das Jahr 2024) das Einkommen auf 0 „schrumpft“, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt in Höhe von 3.624 Euro vollständig umwandelt, dann muss ich als AG gar nichts melden? Ist das überhaupt möglich oder muss für die Anwendung des BetrAVG das Arbeitsverhältnis länger andauern? Falls ja, wie lange?


    Wenn bei einer kurzen Beschäftigung z.B. nur Dez 24 bis Jan 25 durch die Entgeltumwandlungen (für das Jahr 2024 und 2025 jeweils 3.624 Euro bzw. 3.864 Euro) das Einkommen auf 0 „schrumpft“, dann muss ich als AG gar nichts melden? Ist das überhaupt rechtlich möglich?


    Wenn bei einer länger angelegten Beschäftigung z.B. Dez 24-Mai 25 durch die Entgeltumwandlungen (für das Jahr 2024 und 2025, jeweils 3.624 bzw. 3.864 Euro) das Einkommen im Dez 24 und Jan 25 auf 0 „schrumpft“, dann muss ich als AG den Beschäftigten erst am 1.2.25 bei Ihnen anmelden. Richtig?


    Wie wäre es denn im 3. Beispiel, wenn das Resteinkommen im Dez 24 und Jan 25 z.B. 300€ betrüge? – Wäre dann für Dez und Jan ein Minijob anzumelden und später ab 1.2. dann ein normaler SV-pflichtiger Job bei der AOK anzumelden? – Oder wäre die Beschäftigung sofort ab Dez 24 als SV-pflichtig (mit geringen aber Beiträgen) bei der AOK anzumelden?


    Danke für Ihre Unterstützung.


    Freundliche Grüße


    Anja Genderjahn-Kästle

  • 02
    RE: Entgeltumwandlung BetrAVG

    Sehr geehrte Frau Genderjahn-Kästle,
     
    Anspruch auf Vorteile der betrieblichen Altersversorgung hat jeder Arbeitnehmende in einem Beschäftigungsverhältnis. Dauer oder sozialversicherungsrechtliche Beurteilung spielen keine Rolle.
    Der jährliche Höchstbetrag in der Sozialversicherung von aktuell 3.624 Euro kann auch bei kurzer Beschäftigungsdauer in Anspruch genommen werden.
    Eine Entgeltumwandlung bis zur Höchstgrenze vermindert das beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Dies ist auch möglich, wenn durch Senkung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes die Geringfügigkeitsgrenze unterschritten wird.
     
    Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Entgeltumwandlung nur für rentenversicherungspflichtige Beschäftigte. Ausnahme bildet hier lediglich der Fall, dass durch die Entgeltumwandlung die Geringfügigkeitsgrenze unterschritten wird und im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet wird.
     
    In den Fallgestaltungen aus Ihrer Frage, in denen durch die Entgeltumwandlung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt mehr übrig bleibt, ist eine Entgeltumwandlung in dieser Konstellation nicht zulässig, da keine Rentenversicherungspflicht besteht.
    Grundsätzlich muss also eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen, oder zumindest nach Anrechnung der betrieblichen Altersversorgung eine geringfügige Beschäftigung.
     
    Im 3. Beispiel ist bei Beginn der Beschäftigung das regelmäßige Arbeitsentgelt zu ermitteln. Wir unterstellen, dass nach Abzug der Höchstbeiträge zur bAV für 2024 und 2025 ein durchschnittliches Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bestehen bleibt, so dass ab Dezember eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.