Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe Fragen zur Entgeltumwandlung in Bezug auf das BetrAVG und die Ausschöpfung der jährlichen Grenze in Höhe von 3.624 Euro in 2024 bzw. 3.864 Euro in 2025.
Wenn bei einer kurzen Beschäftigung z.B. nur im Dez 24 durch die Entgeltumwandlung (für das Jahr 2024) das Einkommen auf 0 „schrumpft“, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt in Höhe von 3.624 Euro vollständig umwandelt, dann muss ich als AG gar nichts melden? Ist das überhaupt möglich oder muss für die Anwendung des BetrAVG das Arbeitsverhältnis länger andauern? Falls ja, wie lange?
Wenn bei einer kurzen Beschäftigung z.B. nur Dez 24 bis Jan 25 durch die Entgeltumwandlungen (für das Jahr 2024 und 2025 jeweils 3.624 Euro bzw. 3.864 Euro) das Einkommen auf 0 „schrumpft“, dann muss ich als AG gar nichts melden? Ist das überhaupt rechtlich möglich?
Wenn bei einer länger angelegten Beschäftigung z.B. Dez 24-Mai 25 durch die Entgeltumwandlungen (für das Jahr 2024 und 2025, jeweils 3.624 bzw. 3.864 Euro) das Einkommen im Dez 24 und Jan 25 auf 0 „schrumpft“, dann muss ich als AG den Beschäftigten erst am 1.2.25 bei Ihnen anmelden. Richtig?
Wie wäre es denn im 3. Beispiel, wenn das Resteinkommen im Dez 24 und Jan 25 z.B. 300€ betrüge? – Wäre dann für Dez und Jan ein Minijob anzumelden und später ab 1.2. dann ein normaler SV-pflichtiger Job bei der AOK anzumelden? – Oder wäre die Beschäftigung sofort ab Dez 24 als SV-pflichtig (mit geringen aber Beiträgen) bei der AOK anzumelden?
Danke für Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüße
Anja Genderjahn-Kästle