Sehr geehrtes Expententeam,
in Monaten mit 31 Tagen findet keine Kürzung des Entgeltes für 1 Tag Kind krank statt, oder?
Bitte teilen Sie mir schriftlich mit wie die Rechtslage ist, damit ich das dokumentieren kann.
Vielen Dank vorab
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Sehr geehrtes Expententeam,
in Monaten mit 31 Tagen findet keine Kürzung des Entgeltes für 1 Tag Kind krank statt, oder?
Bitte teilen Sie mir schriftlich mit wie die Rechtslage ist, damit ich das dokumentieren kann.
Vielen Dank vorab
Hallo MGH,
Ihre Frage zur Ermittlung des ausgefallenen Arbeitsentgeltes für die Berechnung des Kinderpflegekrankengeldes der beschäftigte Person betrifft vordergründig das Arbeitsrecht
und kann in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum nicht beantwortet werden. .
Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
Grundsätzlich gilt in der Sozialversicherung folgendes :
Für die Berechnung des Kinderkrankengeldes ist auf das während des Freistellungszeitraums ausgefallene laufende, dem Grunde nach beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt (ohne Begrenzung auf eine Beitragsbemessungsgrenze (BBG), notwendig u.a. für die Beitragsermittlung durch den Sozialversicherungsträger) abzustellen.
Dies ist das Entgelt, welches die betroffene Person bekommen hätte, wenn diese am Erkrankungstag des Kindes gearbeitet hätte.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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