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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Entgeltfortzahlung bei unregelmäßigen Stundenlöhnern ohne feste Arbeitstage

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich betreue mehrere kleine Mandanten mit bis zu 15 Mitarbeitern. Bei Stundenlöhnern mit unregelmäßigen oder wechselnden wöchentlichen Arbeitstagen stehe ich in der Lohnbuchhaltung oft vor folgendem Problem:


    In den Arbeitsverträgen ist oft nicht geregelt, an welchen Wochentagen der Mitarbeiter arbeiten muss. Fällt nun ein Feiertag (z. B. der 01. Mai), auf einen Tag, an dem der Mitarbeiter laut Mandant "frei" hat, stellt sich die Frage nach der Entgeltfortzahlung.


    Wegen des Risikos von „Phantomlohn“ bei der Sozialversicherung (Beitragspflicht trotz Nichtzahlung) habe ich folgende Fragen:


    Bin ich als Lohnbuchhalterin verpflichtet, für solche Feiertage, Urlaubs- oder freien Tage einen Lohn zu berechnen (z. B. nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen), wenn der Arbeitsvertrag dazu gar nichts regelt?


    Muss ich bei völlig unregelmäßigen Tagen automatisch von einer fiktiven 5-Tage-Woche ausgehen, um den Feiertags- oder Urlaubslohn beitragspflichtig abzurechnen?


    Wie beurteilt der Prüfdienst der Rentenversicherung diese Fälle bei einer Betriebsprüfung, wenn an solchen Tagen einfach „Null“ abgerechnet wurde?


    Über eine praxisnahe Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.


    Beste Grüße

  • 02
    RE: Entgeltfortzahlung bei unregelmäßigen Stundenlöhnern ohne feste Arbeitstage

    Hallo StephanieS,
     
    Ihre Fragen bezüglich der Ansprüche auf Entgeltfortzahlung an freien Tagen, Feier- oder Urlaubstagen betreffen das Arbeitsrecht und können von uns in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum nicht beantwortet werden.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Bezüglich Ihrer Frage zum Phantomentgelt geben wir Ihnen die folgenden allgemeinen Informationen:
     
    Als „Phantomentgelt“ bezeichnet man den entstandenen, aber nicht ausgezahlten Entgeltanspruch. Die darauf entfallenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge stehen den Sozialversicherungsträgern zu.
     
    In der Sozialversicherung gilt für laufendes Arbeitsentgelt grundsätzlich das Entstehungs- oder Anspruchsprinzip. Beitragsansprüche entstehen demnach, sobald die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen, ungeachtet einer tatsächlichen Auszahlung an den Arbeitnehmer.
     
    Es ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache); insoweit kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts nicht an.
     
    Entscheidend ist der entstandene Anspruch.
     
    Nicht abgerechnete, aber zustehende laufende Arbeitsentgelte werden in einem solchen Fall durch den Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung nachberechnet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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