Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Mitarbeiterin war von 11.03.2025 - 24.11.2025 arbeitsunfähig. Seit dem 18.02.2026 ist die Mitarbeiterin erneut aufgrund der gleichen Diagnose arbeitsunfähig.


    Ist der Arbeitsgeber in diesem Fall verpflichtet, nach Entgeltfortzahlungsgesetz für sechs Wochen Lohnfortzahlung zu leisten?


    Vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab 18. Februar 2026 besteht in dieser Konstellation nicht. Voraussetzung wäre, dass entweder seit Beginn der ersten „Krankheitsepoche“ (hier 11. März 2025) und Beginn der zweiten „Krankheitsepoche“ (hier 18. Februar 2026) mindestens zwölf Monate verstrichen sind oder aber zwischen dem Ende der ersten „Krankheitsepoche“ (hier 24. November 2025) und dem erneuten Beginn der Erkrankung mindestens sechs Monate liegen. Beides ist in Ihrer Konstellation nicht der Fall.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ändert eine Aussteuerungen Bezug Arbeitslosengeld (ALG) ab 03.07.2025 etwas an der Beurteilung, dass ab 18. Februar 2026 kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht?


    Vielen Dank.

     

  • 04
    RE: Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Nachfrage.


    Ich verstehe den Sachverhalt so, dass die Mitarbeiterin in der ersten „Krankheitsepoche“, also im Zeitraum vom 11. März 2025 bis 24. November 2025 ab 3. Juli 2025 (dann folgend bis 24. November 2025) ausgesteuert, also im Bezug von ALG1 war.


    In diesem Fall hat die Aussteuerung und der Bezug des Arbeitslosengeldes keine Auswirkungen auf das Nichtbestehen des Entgeltfortzahlungsanspruchs. An unserer Antwort ändert sich also nichts.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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