Expertenforum - Entgeltfortzahlung

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  • 01
    Entgeltfortzahlung

    Frage: Ich bin Arbeitgeber und beschäftige seit 01.01.2025 eine gesetzl. krankenversicherte Hausfrau (sie ist mit ihrem Mann mitversichert......also familienversichert).

    Hierbei handelt es sich um einen 556 Euro Job (also um einen Minijob).

    Jetzt ist diese Arbeitnehmerin krank geworden. Frage Nummer1: kann sich eine Minijobberin überhaupt krankschreiben lassen (weil es handelt sich ja nicht um ein sozialversicherungspfl. Beschäftigungsverhältnis). Frage Nummer 2: wenn sich diese Arbeitnehmerin krankschreiben lassen kann, muss ich dann für die Person Lohnfortzahlung leisten?.....und Frage Nummer 3: wenn ich LFZ leisten müsste, kann ich dann die Kosten über das Lohnfortzahlungserstattungsverfahren (also das fortgezahlte Entgelt) mir wieder über die Krankenkasse zurückerstatten lassen? Weil ich bin ein Arbeitgeber, der am Umlageverfahren teilnimmt.


    Vielen Dank schon jetzt im voraus.


    P. S.: Bitte geben Sie mir auch die jeweiligen Rechtsquellen und Rechtsprechungen (bzgl. dieses Sachverhalts) mit an.


    Danke.


    MfG Neugebauer

     

  • 02
    RE: Entgeltfortzahlung

    Hallo Herr Neugebauer,
     
    nach den aktuellen Regelungen der Richtlinien „über die „Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit“ (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien)  liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können.

    Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Da beide Vorschriften den Anspruch nicht ausschließlich auf versicherungspflichtig beschäftigte Personen begrenzen, hat dies im Umkehrschluss zur Folge, dass diese Regelungen auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte Anwendung finden.

    Nach den Vorschriften des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) werden die Aufwendungen erstattet, zu denen der Arbeitgeber infolge Arbeitsunfähigkeit nach dem EFZG verpflichtet ist und die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dies gilt auch für geringfügig entlohnte Personen. Zu beachten ist hierbei, dass eine Erstattung über die Minijob-Zentrale zu erfolgen hat, sofern die Beiträge und die Umlagen dorthin entrichtet wurden.
        
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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