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  • 01
    Entgeltbescheinigung KV bei Mutterschaftsgeld Abgabegrund 03 (nach Beschäftigungsverbot)

    Guten Morgen,

    die o.g. Bescheinigung wird ohne Brutto- und Nettobeträge bei einer Mitarbeiterin erstellt. Beginn der Mutterschaft war der 28.08.2025. Vorher war sie vom 07.05.2025-27.08.2025 im Beschäftigungsverbot. Welchen Grund gibt es in diesem Fall, dass die Beträge nicht mit ausgegeben werden?

    Vielen Dank!

    A. Balcke

  • 02
    RE: Entgeltbescheinigung KV bei Mutterschaftsgeld Abgabegrund 03 (nach Beschäftigungsverbot)

    Guten Tag,

    das Mutterschaftsgeld wird in Höhe des durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz gezahlt.

    Ausgehend vom Beginn der Schutzfrist ist zunächst festzustellen, welcher Monat davor zuletzt abgerechnet wurde. Er bildet das Ende des Ausgangszeitraums; einzubeziehen sind dann noch die beiden davor liegenden Abrechnungsmonate. Liegen in diesem Zeitraum Monate, für die unverschuldet kein Entgelt erzielt wurde (z.B. wegen Krankengeldbezug oder unbezahltem Urlaub), bleibt dieser außer Betracht und es wird ein weiterer, davor liegender Abrechnungsmonat einbezogen. Fällt ein Teilmonat aus, verändert sich der Ausgangszeitraum nicht. Der geringere Verdienst wird durch Modifikation der Berechnungsformel ausgeglichen.
     
    Der im Beschäftigungsverbot erhaltene Mutterschutzlohn ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialgesetzbuch IV, insofern zählt der Zeitraum dieses Mutterschutzlohnes nicht in den Abrechnungszeitraum, sofern volle Monate betroffen sind.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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