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  • 01
    Entgeltbescheinigung für Krankengeld

    Guten Tag,

    ein Arbeitnehmer war vom 15.09. bis 17.10. krank. Anschließend ist er erneut erkrankt ab 20.10.2025. Die neue Erkrankung wurde als Erstbescheinigung ausgestellt, ist aber anrechenbar.

    Für das Wochenende 18./19.10. gibt es keine Krankschreibung. Der Arbeitnehmer hat auch eine 5-Tage-Woche und daher brauchte er auch für Samstag+Sonntag keinen Krankenschein.

    Für die Entgeltbescheinigung Krankengeld ist Arbeitsentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln. Ist dieser Zeitraum nun der August, da die Erkrankung am 15.09. begann oder der September, da die neue Krankheit ja am 20.10. begann?

  • 02
    RE: Entgeltbescheinigung für Krankengeld

    Guten Tag,
     
    besteht die Arbeitsunfähigkeit auch an arbeitsfreien Tagen (z. B. Wochenenden), so ist sie auch für diese Tage zu bescheinigen. Des Weiteren ist eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit für drei Tage zulässig (vgl. § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 S. 2 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien).
    Sofern in Ihrem Fall auch am Wochenende Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, so hätte diese spätestens mit dem darauffolgenden Montag als Folgebescheinigung attestiert werden müssen. Da an dem Montag eine Erstbescheinigung attestiert wurde, ist davon auszugehen, dass an dem Wochenende Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Daraus folgt, dass als Beginn der aktuellen Arbeitsunfähigkeit der 20.10.2025 zugrunde gelegt wird und als Bemessungszeitraum grundsätzlich der letzte abgerechnete Monat vorher – hier September – herangezogen wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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