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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Entgeltbescheinigung

    Guten Tag,

    wir haben einen Mitarbeiter, der ab 20.08.2025 erkrankt ist und aufgrund Ende der Lohnfortzahlung eine Entgeltbescheinigung abgesetzt werden müsste. Im Normalfall wird hierzu der Monat vor der Erkrankung (Juli 2025) zugrunde gelegt. Aufgrund einer Arbeitszeitveränderung ab August 2025 stellt sich nun die Frage, ob in diesem Fall der tatsächliche Monat (August 2025) für die Entgeltbescheinigung hier zugrunde gelegt werden muss. Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung.

    Mit besten Grüßen

  • 02
    RE: Entgeltbescheinigung

    Hallo Team HR,

    Änderungen des Inhalts des Arbeitsverhältnisses, die nach Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes wirksam werden (z. B. eine Arbeitszeitänderung) haben keinen Einfluss auf die Berechnung des Regelentgelts. Das gilt selbst dann, wenn die Änderung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Das Regelentgelt ist aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln.
     
    Demzufolge ist in der Entgeltbescheinigung das im Juli 2025 maßgebende Arbeitsentgelt anzugeben.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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