Ausgangssituation: 2 rechtlich voneinander unabhängige Praxen teilen sich eine Angestellte.
In Praxis A besteht ein sv-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
In Praxis B ist sie nur unterhalb der Minijobgrenze tätig.
Ist es dennoch möglich, sie bei Praxis B sv-pflichtig (Steuerklasse 6) anzumelden? -- Sie hat keine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung.
Das Ansinnen ist es, dass ihr durch die Aufteilung ihrer Beschäftigung auf 2 rechtlich getrennte Unternehmen kein Nachteil entsteht im Falle eines Bezugs von Entgeltersatzleistungen (i.e. Krankengeld) oder bezüglich Arbeitslosengeld.