Expertenforum - Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze

    Ausgangssituation: 2 rechtlich voneinander unabhängige Praxen teilen sich eine Angestellte.

    In Praxis A besteht ein sv-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

    In Praxis B ist sie nur unterhalb der Minijobgrenze tätig.

    Ist es dennoch möglich, sie bei Praxis B sv-pflichtig (Steuerklasse 6) anzumelden? -- Sie hat keine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung.

    Das Ansinnen ist es, dass ihr durch die Aufteilung ihrer Beschäftigung auf 2 rechtlich getrennte Unternehmen kein Nachteil entsteht im Falle eines Bezugs von Entgeltersatzleistungen (i.e. Krankengeld) oder bezüglich Arbeitslosengeld.

  • 02
    RE: Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze

    Hallo Lohnbüro KD,

    neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungs­frei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen­versicherung ausgeübt werden. Somit sind aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung die Beiträge und die Meldungen vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zu entrichten (Beitragsgruppenschlüssel „6100“ bzw. „6500“, sofern eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgte).
     
    Eine Abrechnung dieses Minijobs über die Krankenkasse ist nicht rechtens. Die sich aus den „Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)“ vom 14.12.2023 ergebenden Regelungen sind hierbei eindeutig.  
     
    Dagegen wird jeder weitere Minijob mit der Haupt­beschäftigung in den Zweigen Kranken-, Pflege- und Renten­versicherung zusammengerechnet und über die jeweilige Krankenkasse der betroffenen Person verbeitragt und gemeldet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.