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  • 01
    Entgelt, das in die Arbeitsbescheinigung § 312 SGB III (Arbeitslosengeld) einzutragen ist

    Guten Tag,

    ein MA hat eine Gehaltsumwandlung, welches sein laufendes beitragspflichtiges Brutto mindert.

    Welcher Betrag für das laufende Entgelt ist in die Arbeitsbescheinigung einzutragen? Das sv-pflichtige (also das geminderte) oder als fiktives Entgelt das vertraglich vereinbarte (also das nicht geminderte)?

    Gemäß Erläuterung zur Arbeitsbescheinigung gehört die Gehaltsumwandlung nicht zu den Sonderfällen, in denen das fiktive Entgelt zu bescheinigen ist - leider wirft die KI andere Ergebnisse aus, was nun zu Unsicherheit führt.

    Daher vielen Dank für die Klarstellung eines Experten.

    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: Entgelt, das in die Arbeitsbescheinigung § 312 SGB III (Arbeitslosengeld) einzutragen ist

    Hallo HR Payroll St.Schneider,
     
    für der Ermittlung des Arbeitslosengelds ist in die Arbeitsbescheinigung als maßgebendes Entgelt das sogenannte Gesamtbrutto einzutragen. Dieses setzt sich nach unserem Kenntnisstand  - unabhängig von der Steuer- und Beitragspflicht - grundsätzlich aus allen laufenden und einmaligen Be- und Abzügen zusammen, soweit sich aus § 1 Abs. 3 Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) nichts anderes ergibt.
     
    Sofern es sich bei der Entgeltumwandlung um eine im Sinne des § 1 Abs.2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes (betriebliche Altersversorgung) handelt, führt diese nach den Regelungen der EBV nach unserem Verständnis weder zu einer Erhöhung noch zu einer Minderung das Gesamtbruttos, so dass in einem solchen Fall hier das vertraglich vereinbarte nicht geminderte Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist.
     
    Da hierbei die Zuständigkeit ausschließlich im Verantwortungsbereich der Agentur für Arbeit liegt, empfehlen wir Ihnen, die Frage des korrekt anzugebenden Entgelts mit der Arbeitsagentur zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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